schäfte zu machen, weil ein, verhältnismäßig doch immer nur sehr kleiner
Prozentsatz Mißbrauch damit getrieben hat, wäre ein nicht zu verantwortender
 Eingriff in die persönliche Freiheit des Einzelnen. Vollkommen
berechtigt ist dagegen der Wunsch, wenigstens eine Kontrolle ausüben
zu können. So besteht bei allen deutschen Banken und einer großen
Zahl Bankgeschäfte die Vorschrift, daß die Beamten ihre Effektengeschäfte
nur bei ihrer eigenen Bank, bzw. Firma machen und über ein bei dieser
Bank bestehendes Konto gehen lassen müssen. Nehmen die Beamten
dabei den Kredit der Bank in Anspruch, so muß die Deckung die gleiche
sein, wie sie für die übrige Kundschaft vorgeschrieben ist, Die in Ansatz
gebrachte Provision ist in der Regel aber überall geringer, als wie sie
für die anderen Kunden berechnet wird.
Bei einigen Banken ist es es den Beamten untersagt, für eigene Rechnung
 Termingeschäfte in Waren oder Effekten einzugehen, und bei
einigen wenigen Instituten ist, konsequenterweise, dieses Verbot auch auf
die Direktoren und Mitglieder des Vorstandes ausgedehnt. Ich muß gestehen,
 daß dieser Passus in meinem Vertrage mich äußerst sympathisch
berührt hat, und es ist nur zu bedauern, daß nicht eine größere Anzahl
Banken in dieser Beziehung den gleichen Standpunkt einnehmen, wie das
Institut, dessen Vorstande ich angehört habe. Die Effektengeschäfte per
Kasse müssen die Direktoren selbstverständlich, ebenso wie die Beamten,
 durch die eigene Bank abschließen.
Die Bestimmungen sind von Beamten, wie von Direktoren, in zahlreichen
nachgewiesenen Fällen, leider, nicht befolgt worden. Eine Anzahl Makler,
Bankiers und auch Depositenkassenvorsteher hat sich öfters bereit gefunden,
Geschäfte mit Bankangestellten und besonders auch mit Börsenvertretern
abzuschließen. Versuche der Bankenvereinigungen, dies zu unterbinden,
haben zu keinem vollen Erfolge geführt, da einige Bankiers sich weigern,
Denunziationen an Angestellten zu begehen. Erfährt das Ehrengericht
der Börse hiervon, so zieht es selbstverständlich die Schuldigen zur Verantwortung.
 Werden aber, wie es meist geschieht, die Konten auf Namen
von Freunden oder Verwandten errichtet, so daß der Auftraggeber formell
nur deren Bevollmächtigter ist, so ist das Ehrengericht meist machtlos,
da es nur „Börsenbesucher“ zur Verantwortung ziehen darf,
Bedauerlicherweise sind auch Fälle bekannt geworden, wo die Banken
ihre Angestellten indirekt nötigen, dem Verbot zuwiderzuhandeln. Die
Börsenvertreter und Arbitrageure sollen für die Bank Geld verdienen,
keineswegs aber dürfen sie verlustbringende Geschäfte abschließen —
330