Verlag vollkommene Unabhängigkeit zugesagt ist, d. h. wenn auch der
Verlag es lieber riskiert, durch die Kritik gute Inserenten zu verlieren,
die sich gekränkt fühlen, weil an eigenen oder von ihnen ins Leben gerufenen
 Unternehmungen Bemängelungen erfolgt sind, als daß er einen
Druck auf seine Handelsredakteure ausübt. An diese selbst müssen die
größten Anforderungen gestellt werden hinsichtlich Wissen, Können und
Taktgefühl. Sie sind berufen, durch ihre Wachsamkeit und Kritik Schäden
zu verhüten, und die bloße Tatsache, daß sachkundige Kritiker vorhanden
 sind, kann schon bis zu einem gewissen Grade die Handlungen
von Personen mit einem „robusten Gewissen“ günstig beeinflussen. So ist
eine sachkundige, unpartelische  Finanzkritik von allergrößter Bedeutung
für unser Wirtschaftsleben, und zur Erfüllung ihrer schweren, verantwortungsvollen
 Aufgabe müßten ihr gewisse, Rechte zugebilligt werden.
Einige Urteile der oberen Instanzen haben die Notwendigkeit einer eingehenden
 Finanzkritik anerkannt. In einem Prozeß gegen‘ die „Frankfurter
 Zeitung“ jedoch hat das’ Frankfurter Oberlandesgericht eine Pflicht
zur Nachprüfung jeder der Presse zugehenden Meldung gefordert, wie
sie in solchem Umfang nicht geleistet werden kann, und vom Reichsgericht
 ist in einem Prozeß gegen den „Berliner Lokalanzeiger“ der Satz
aufgestellt worden, der Handelsteil der großen Tageszeitungen könne im
allgemeinen. nicht zur „Fachpresse“, der das Reichsgericht ein erweitertes
Recht der Kritik zubilligt!), gerechnet werden.
Wie die Fachkritik prohibitiv wirken kann, weist Dr. Arthur Schulze
in seiner instruktiven Arbeit „Die Bankkatastrophen in Sachsen im Jahre

1) Hiergegen wendet sich mit Recht Ludwig Eschwege im Maiheft 1914 der
„Bank“, Er schreibt u. a.:
„Die Pflicht, wichtige Mitteilungen, besonders aber solche, die die persönliche
Ehre angehen, vor der Weitergabe auf ihre Wahrheit zu prüfen, wird in der
ernsthaften deutschen Presse als ganz selbstverständlich allgemein anerkannt, Aber
jeder Eingeweihte weiß auch, daß es in vielen Fällen gar nicht möglich ist,
eine solche Nachprüfung vorzunehmen, Meistens gibt es nur eine einzige Persönlichkeit,
 die in der Lage wäre, eine authentische Auskunft zu erteilen, nämlich
eben diejenige, die sich durch die Meldung getroffen fühlt, Von ihr wird man
aber eine objektive Auskunft nicht erwarten können, und jeder Versuch, sie zu
erlangen, wäre naiv, Soll nun die Weitergabe einer die Öffentlichkeit stark interessierenden
 Nachricht, auch wenn jeder mögliche Vorbehalt an sie geknüpft wird
und obwohl alle äußeren Momente für ihre Richtigkeit sprechen, grundsätzlich
unterbleiben? Die Frage kann weder mit einem runden Ja, noch mit einem runden
Nein beantwortet werden. Es kommt auf die besonderen Umstände des Falles an,
Der Regel nach werden selbst wichtige Tatsachen unterdrückt werden müssen,

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