Gelder bar im Tresor aufbewahren, so hätten sie nur Unkosten und
wären nicht imstande, Dividenden zu zahlen. Sie müssen und können
damit rechnen, daß ihnen ein gewisser Prozentsatz der zeitweise unbeschäftigten,
 jederzeit kündbaren fremden Gelder dauernd erhalten bleibt.
Wie groß das Verhältnis des Barfonds und der leicht realisierbaren Aktiva
— dieser Begriff ist sehr dehnbar — zu den Verbindlichkeiten sein
muß, läßt sich ziffernmäßig nicht bestimmen. Hierzu würde vor allem die
Kenntnis der Qualität jedes einzelnen in den Bilanzposten enthaltenen
Aktivums erforderlich sein. In den als liquide geltenden. Posten können
aber illiquide Beträge, und umgekehrt in einem Konto, das nicht zu den
liauiden gezählt wird, doch liquide Mittel enthalten sein.
Obgleich die Bankkritiker der Überzeugung sind, daß jede Bilanzkritik.
 im Grunde genommen nur eine Spielerei mit Zahlen und Worten,
und jede schematische Liquiditätsberechnung mehr oder weniger anfechtbar
 ist, erscheinen doch im Februar, wenndie ersten Bankbilanzen veröffentlicht
 werden, im Handelsteil der Tageszeitungen und in der Finanzpresse
 die Liquiditätsberechnungen. Wenn sie, infolge zahlreicher unbekannter
 Umstände, von den wirklichen Verhältnissen öfters auch mehr
oder weniger abweichen, so ermöglichen sie doch immerhin, ein Urteil
zu bilden durch Vergleich der über einen langen Zeitraum sich erstreckenden
 Ziffern, und die Kritik, die geübt wird, ist ein gutes Selbsterziehungsmittel,
 indem es bei den Leitern der Banken den Wunsch
weckt, die Bilanzen möglichst liquide zu halten,
Auf S. 358/9 ist das etwas abgekürzte, der Frankfurter Zeitung entnommene
 Bilanzschema wiedergegeben, zu dessen Veröffentlichung, von
1909 ab, sich die Berliner Großbanken, mit Ausnahme der Berliner Handels-Gesellschaft,
 5 Mal im Jahre — per Ende Februar, April, Juni, August
und Oktober — freiwillig bereit erklärt haben. Gegen seine ursprüngliche
Form hat es einige Erweiterungen erfahren. Eine Anzahl Provinzbanken
hat sich den Berliner Banken angeschlossen, so daß jetzt insgesamt 9I
Aktienbanken die Veröffentlichung nach dem angegebenen Muster vornehmen.
Ein gewisser Zwang hierzu ist durch die Bestimmungen über die Zulassung
 von Wertpapieren zum Börsenhandel (Fassung vom 4. Juli 19710)
gegeben, wo im 8 4 Nr. 5 die Zulassung von Aktien inländischer Kreditbanken
 von der Übernahme der Verpflichtung abhängig gemacht wird,
neben der Jahresbilanz Zweimonatsbilanzen nach dem vereinbarten. Schema
zu veröffentlichen. |
Betrachten wir zunächst die einzelnen Positionen (s. S. 360):