Seite einen Wechsel, der mindestens einen Schönheitsfehler hat; denn es
gehört sich, daß der Kunde auf die Bank zieht und nicht umgekehrt“
(Schinckel, in der Bank-Enquete). Diese Spezifizierung der Wechsel ist
sehr wichtig: Hatten doch nach einer im Jahre 1908 von der Reichsbank
 erhobenen Statistik 339 Banken mit einem Aktienkapital von weniger
als ı0 Millionen M insgesamt 414853 Millionen M reguläre Wechsel
und 88473 Millionen M Sicherheitswechsel in ihrem Bestande,
5. Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen. Sie können ev. schwerer
Aüssig gemacht werden als die Guthaben bei Noten- und Abrechnungsbanken
 — und stehen ihnen auch hinsichtlich des Sicherheitgrades nach —,
sind andererseits aber viel liquider und meist auch sicherer, wie die
übrigen Debitoren, insbesondere wie die dem Kunden eingeräumten, gedeckten
 oder ungedeckten Barkredite,
6. Reports und Lombards!) gegen börsengängige Wertpapiere. Der im
neuen Schema hinzugefügte Vermerk „gegen! börsengängige Wertpapiere“
will besagen, daß in diese Rubrik nur solche Reports und Lombards gehören,
 bei denen es sich um Beleihung von Effekten handelt, die an inoder
 ausländischen. Börsen zum Börsenhandel zugelassen sind. Lombards
oder Darlehen, die der Privatkundschaft gewährt sind, kommen nicht in
diese Rubrik, Für eine getrennte Behandlung der Reports und Lombards
spricht, daß Reportgeld in Deutschland regelmäßig auf einen Monat,
Lombardgeld im Börsenverkehr teils auf kürzere, teils auf Jängere Zeit
gewährt wird; ferner: Die Reports stellen, in der Regel wenigstens, Beleihungen
 zum vollen Wert dar, während hei Lombarddarlehen die
Unterpfänder nur mit einem bestimmten Prozentsatz beliehen werden.
7. Vorschüsse auf Waren und Warenverschiffungen, Nachdem das
Remboursgeschäft ?) in letzter Zeit einen erheblichen Umfang angenommen
hat und vielfach auch besondere Warenabteilungen den Banken angegliedert
 worden sind, schien eine getrennte Behandlung dieser anders gearteten
 Kredite notwendig. Vor der Linie ist weiter anzugeben, welche
Beträge hiervon durch Waren oder Dokumente gedeckt sind. Die Aushändigung
 „zu getreuen Händen“ soll nicht als Deckung gelten, und
von ungedeckten Vorschüssen sollen nur diejenigen in Betracht kommen,
bei denen bestimmte Mengen der Waren innerhalb kurzer Zeit in den
Pfandbesitz der Bank übergehen.

1) Über Ultimo- und Reportgeld und die Technik dieser Geschäfte s. Band I
S, 274 ff,
2?) S, Band IS. 284ff,