den Beschaffung von Betriebsmitteln. — Bei den Schecks handelt es
sich um avisierte und belastete, aber noch nicht zur Einlösung vorgelegte
Papiere. Da sie einen ganz anderen Charakter als die Akzepte tragen,
ist die in dem neuen Schema vorgeschriebene Trennung vollkommen berechtigt.

Weiter fordert das neue Schema Angaben vor der Linie über:
Aval- und Bürgschaftsverpflichtungen,
sigene Ziehungen,
davon für Rechnung Dritter weiter gegebene Solawechsel der
Kunden an die Order der Bank.
Für Avale, die ja nur eine Eventualverpflichtung darstellen, ist nunmehr,
 im Gegensatz zu früher, eine einheitliche Verbuchung vorgesehen,
Da eigene Ziehungen und Solawechsel der Kunden öfters seitens der
Bank weitergegeben werden, so sind sie unter den Passiven, und da es
sich nur um Eventualverpflichtungen handelt, vor der Linie ersichtlich zu
machen.
5. Sonstige Passiva (Unterstützungsfonds, Talonsteuer-Reserven usw.).

2. Der Liquiditätsschlüssel.
Wer eine Bankbilanz auf ihre Liquidität hin prüft, fragt: In welchem
Grade ist die betreffende Bank für den Eintritt extremer und zugleich
unerwarteter Ereignisse gerüstet? Geheimrat Mueller schrieb einmal%):
„Wir Bankdirektoren rechnen, wie das Reichsbankgesetz, mit der schon
einen Run von bisher nicht dagewesenen Umfange darstellenden Even-‘ualität,
 daß ein Drittel der gesamten fremden Gelder in kurzer Zeit zurückgefordert
 werden, und legen uns die Frage vor, wie wir die Rückzahlungsmittel
 bereitstellen, ohne das Geschäft einzureißen und ohne
unsere Kreditkunden durch Kündigung der Kredite in Verlegenheit zu
bringen. In dieser ungefähren Höhe müssen wir parate Mittel, und zwar
zu einem möglichst hohen Betrage, in international verwertbaren Effekten,
Reports und Primawechseln stets zur Verfügung haben. Dann können
wir nach menschlichem Ermessen ruhig schlafen.“
Bei der Beurteilung der Liquidität einer Bankbilanz muß 1. ermittelt
werden, die Höhe der Anforderungen, die plötzlich an eine Bank gestellt
werden können, und deren Erfüllung sie sich vertragsmäßig nicht entziehen
 darf — der Gläubiger, dem ein jederzeit fälliger Anspruch an

1) Bank-Archiv VIII, 8.

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