Schulzeugnissen, kaufmännischer Ausbildung (Lehrlinge werden nicht angenommen)
 und Gesundheitszustand bestehen. Die Aufnahme in den
Dienst einer dieser 4 Banken wird von einer Fachprüfung und die endgültige
 Anstellung von einer Probezeit abhängig gemacht, Daneben werden
auch für bestimmte Tätigkeiten Militäranwärter als Beamte angenommen,
Die festangestellten Beamten bei der Reichsbank sind Reichsbeamte, bei
der Seehandlung und der Preußischen Central-Genossenschaftskasse preußische
 Staatsbeamte, bei der Königlich Bayerischen Bank bayerische
Staatsbeamte.
Wie bei den Privatinstituten, hat jeder kaufmännisch ausgebildete Beamte
 dieser Banken die Möglichkeit, es bis zum Mitglied des Direktoriums
 zu bringen. Da aber eine Anzahl dieser Stellen Juristen vorbe-Ausfall

 dieser Probe und einer Prüfung abhängig, zu der sich der Bewerber
frühestens 6 Monate und spätestens ı Jahr nach seiner Einberufung zu melden hat.
Jeder Bankbeamte muß sich die Versetzung an jeden Bankplatz gefallen lassen,
wohin er von der vorgesetzten Behörde geschickt wird,
Die Prüfung, der sich die Anwärter behufs förmlicher Aufnahme in den
Dienst der Reichsbank zu unterziehen haben, wird in Klausur schriftlich abgelegt;
es ist in ihr nachzuweisen: .
Gründliche Kenntnis des deutschen Wechsel- und Scheckrechts, Bekanntschaft
 mit den Begriffsbestimmungen der Handelsgesellschaften, mit den wichtigsten
 Rechtssätzen über die Handelsfirma und die Handelsbücher: ferner
mit den Grundzügen der Bank- und Münzgesetzgebung.
Die vollständige Beherrschnng der „Doppelt italienischen Buchhaltung“‘.
Die gründliche Kenntnis des kaufmännischen Rechnens, und zwar in Terminand
 Gesellschaftsrechnung, Mischungsrechnung, Devisen-Arbitrage, Effekten-,
Kurs-, Zins-, Rentabilitäts- und Kommissionsrechnung, Wechsel-Kommissionsrechnung,
 Diskontrechnung und Umrechnung verschiedener Sichten aufeinander,
 Gold- und Silberrechnung, Devisenrechnung, Gold-, Silber-, Valuta-Arbitrage,
 Effekten-Arbitrage, Münzrechnung, Berechnung des Münzpari, Gewinnverteilung
 und Notensteuerberechnung bei der Reichsbank.
Schließlich ist die Befähigung nachzuweisen, ein einfaches, allgemein gehaltenes
 Thema aus dem Gebiete des Geld-, Kredit-, Währungs-, Bank- und
Börsenwesens mit Verständnis klar und übersichtlich zu behandeln. Auch
muß der Prüfling imstande sein, in gleicher Weise ein auf anderen wirtschaftlichen
 Gebieten (Handel, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft) liegendes Thema
zu bearbeiten, von dem anzunehmen ist, daß es ihm durch seine kaufmännische
Ausbildung bekannt geworden ist,
Versagt der Prüfling bei der ersten Prüfung in sämtlichen Fächern, so wird
er entlassen; genügt er nur in einzelnen Fächern nicht, so kann er zu einer
zweiten Prüfung in diesen zugelassen werden. Prüflinge, die auch die zweite Prüfung
 nicht bestehen, scheiden endgültig aus.

AP