der Sonntagsruhe lange kämpfen müssen, haben die Bankbeamten an
250 Plätzen Deutschlands die volle Sonntagsruhe, an 220 Plätzen den
freien Sonnabend-Nachmittag erreicht.
Auch die Urlaubsverhältnisse sind im Bankgewerbe, mit Rücksicht
auf die oft aufreibende Tätigkeit, weit günstiger als in anderen Berufen,
bei den einzelnen Banken und Bankfirmen naturgemäß sehr verschieden.
Im allgemeinen wird nach einjähriger Dienstzeit ein Urlaub von 10 Tagen
gewährt, bei 3—95 jähriger Dienstzeit erhöht sich die Urlaubszeit auf 14, und
bei mehr als 5jähriger Dienstzeit auf 18—21 Tage. In Berlin sind die
Urlaubsverhältnisse meist günstiger als in der Provinz. Prokuristen erhalten
in der Regel 4—4!l, Wochen Urlaub. Beamte, die eine 8 wöchige
militärische Übung ablegen, bekommen meist auch in dem darauf folgenden
 Jahre keinen Urlaub,
Die Konkurrenzklausel findet in den Anstellungsverträgen der Bankbeamten
 nur äußerst selten Anwendung. Die Mehrzahl der großen Banken und
Privatfirmen macht selbst bei leitenden Persönlichkeiten von ihr keinen
Gebrauch. Andererseits gibt es Privatbankgeschäfte und Banken, die
jungen Beamten mit geringem Einkommen, ja selbst Lehrlingen, bei
hoher Konventionalstrafe verbieten, innerhalb von 2 oder 3 Jahren an
dem betr. Ort und einem Umkreise von so und so viel Kilometern ein
Engagement bei einem Bankhause anzunehmen, Das ist Unfug. und verstößt
 gegen die guten Sitten!).

1) Die gegenwärtige Situation, soweit die gesetzliche Regelung der Ma-‚erie
 in Betracht kommt, hat der Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr, Lisco
zu Beginn der zweiten Lesung des Entwurfs am 28. März 1914 unter Hervorhebung
 der Punkte, die im Vergleich zum geltenden Recht eine Verbesserung
bedeuten, wie folgt gekennzeichnet:
„Die Konkurrenzsklausel ist künftig unverbindlich, soweit sie nicht zum
Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals besteht oder
soweit sie eine Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Sie ist ferner
nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart ist, der Gehilfe mehr als 1500 M bezieht
 und der Prinzipal sich außerdem verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe
der Hälfte des Gehaltes für die einjährige Karenzzeit zu zahlen. Diese Entschädigung
 darf durch das Gehalt nur insofern gekürzt werden, als dadurch nicht
das zuletzt bezogene Endgehalt um 10, in einigen Fällen sogar um 25 vom Hundert
 überstiegen wird. Außerdem ist eine Reihe von Fällen vorgesehen, in denen
infolge des Verhaltens des Prinzipals die Konkurrenzklausel ohne weiteres hinfällig
 wird. Bei allen diesen Kautelen wird die Konkurrenzklausel überhaupt nur
noch in ganz seltenen Ausnahmen abgeschlossen werden, und sie wird dann keine
Unbillizkeiten mehr mit sich bringen.“

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