Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern sowie Unterhaltung von Vereinsräumen,

Die Mittel, welche dem Verein zur Errreichung seines Zweckes zur Verfügung
stehen, sind: das vorhandene Vereinsvermögen, die Beiträge der Mitglieder und
die dem Verein zugehenden Vermächtnisse und Geschenke.
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen, außerordentlichen, unterstützenden
 und Ehrenmitgliedern. Jedes Mitglied ist den Vereinssatzungen unterworfen.
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Als ordentliches Mitglied kann dem Verein jeder unbescholtene großjährige
Angestellte einer das Bankgeschäft erwerbsmäßig betreibenden und handelsgerichtlich
 eingetragenen Firma oder eines Kursmaklers beitreten, insofern er eine
kaufmännische oder eine dieser gleichzuachtende Tätigkeit ausübt. Im Zweifelsfalle
 entscheidet der Vorstand.
Minderjährige Personen, welche diesen Bedingungen entsprechen, sowie großjährige,
 welche mindestens ein Jahr im Bankfach tätig waren, können als außerordentliche
 Mitglieder aufgenommen werden.
Ordentliche Mitglieder, welche aufhören, Angestellte im Bankfach zu sein,
treten hierdurch ohne weiteres in die Reihe der außerordentlichen Mitglieder.
Außerordentliche Mitglieder, welche die Eigenschaften eines ordentlichen Mitgliedes
 erlangen bzw. wiederlangen, werden auf schriftlichen Antrag in die Reihe
der ordentlichen Mitglieder aufgenommen und sind von der nochmaligen Entrichtung
 des Eintrittsgeldes befreit.
Der Vorstand ist berechtigt, Lehrlingen gegen Zahlung eines Beitrages von
3 M für das laufende Geschäftsjahr Anschluß an den Verein zur Benutzung seiner
wissenschaftlichen Einrichtungen zu gewähren. Dieselben sind bei Erlangung der
Mitgliedschaft vom Eintrittsgelde befreit.
Personen, Firmen und Institute, die sich zur Zahlung eines fortlaufenden jährlichen
 Beitrages von mindestens 25 M verpflichten oder einen einmaligen Beitrag
von mindestens 150 M zahlen, sind unterstützende Mitglieder des Vereins,
Das Eintrittsgeld für ordentliche und außerordentliche Mitglieder beträgt 3 M.
Der jährliche Beitrag beträgt:
für die in Berlin und seinen Vororten wohnhaften ordentlichen und außerordentlichen
 Mitglieder ı2 M, für die übrigen Mitglieder 6 M.
Anspruch auf freie Behandlung durch die Vereinsärzte und auf freie Arznei,
soweit sie von Vereinsärzten verschrieben wird, haben indessen nur die Mitglieder,
die in Berlin und den dazu gehörenden Vororten wohnen und dem Verein mindestens
 sechs Wochen lang angehören; ebenso sind nur die in Berlin und dessen
Vororten wohnenden Mitglieder zur Teilnahme an den Hilfskassen berechtigt,
Bei Mitgliedern, welche ihrer Militärpflicht genügen, ruht die Mitgliedschaft
während der Dienstzeit. Nach Ablauf ihrer Militärdienstzeit treten sie ohne weiteres
 in ihre Rechte und Pflichten wieder ein.
Bei Stellenlosigkeit sind die Mitglieder auf schriftlichen Antrag von der Zablung
 des Beitrages befreit.
Die Verwaltung des Vereins unterliegt der Oberaufsicht des Staates.

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