können die ordentliche Mitgliedschaft nicht erwerben. Mitglieder, die zu solchen
Stellungen gelangen, können ihre Mitgliedschaft beibehalten, jedoch keine Ehrenämter
 bekleiden.
2. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres können die unter Abs, I genannten
Personen (auch schon als Lehrlinge) dem Verein als außerordentliche Mitglieder
beitreten. Mit der Vollendung des 21. Lebensjahres werden die Betreffenden
ordentliche Mitglieder.
3. Unterstützendes Mitglied kann jede physische oder juristische Person sein,
welche zur Förderung der Vereinszwecke einen Jahresbeitrag von mindestens
20 M oder eine einmalige Zahlung von mindestens 150 M entrichtet,
Diese Beiträge können sowohl dem Gesamtverein als auch einem vom Geber
bestimmten Zweigvereine zufließen.
Der Jahresbeitrag ist ı2 M für ordentliche und 6 M für außerordentliche
Mitglieder.

Im Interesse der Bankbeamtenschaft läge m. E. eine Fusion des
„Deutschen Bankbeamten-Vereins“ und des „Vereins der Bankbeamten
in Berlin“. Mögen auch in einzelnen Fragen Meinungsverschiedenheiten
bestehen, im Endziel und dem Wege, der hierzu führt, herrscht doch
Einigkeit, und die Unterschiede zwischen dem „gewerkschäftlichen“ Deutschen
 Bankbeamten-Verein und dem auf „paritätischer Grundlage“ stehenden
 Verein der Bankbeamten in Berlin sind nicht derart, daß sie nicht
überbrückt werden könnten. Es ist sehr zu bedauern, daß die früheren
diesbez. Verhandlungen zu keinem Ergebnis geführt haben und hüben
wie drüben viele Kraft nutzlos verzehrt wird.
Auf einem ganz anderen Wege als diese beiden Vereine glaubt der
im Jahre 1912 gegründete, auf radikal-gewerkschaftlicher Grundlage stehende
 „Allgemeine Verband der deutschen Bankbeamten“ die
soziale Lage der Bankbeamten bessern zu können. „Eine ganze Weltanschauung“,
 so heißt es in der ı. Nummer des Verbandsorganes, „ist es,
die uns von dem Harmonieprogramm des Deutschen Bankbeamten-Vereins
 trennt“

Aus den Satzungen entnehmen wir folgendes:
Der Allgemeine Verband der Deutschen Bankbeamten ist ein Verein
von Einzelmitgliedern, Er hat seinen Sitz in Berlin und bezweckt, die sozialen
and wirtschaftlichen Interessen der deutschen Bankbeamten zu wahren und zu
fördern. Insbesondere macht der Verband sich zur Aufgabe, die Rechtsverhältnisse
der Bankbeamten zu bessern, ihr Ansehen zu heben und ihrer Arbeit eine angemessene
 Entlohnung zu sichern.
Zur Erreichung dieser Zwecke kommen folgende Mittel in Betracht:
Herbeiführung günstiger Anstellungsbedingungen, Vermittlung bei Streitigkeiten
 zwischen Geschäftsleitung und Angestellten: