übernehmenden Bank gezahlt, besonders dann, wenn es sich um eine
größere Summe handelt und die übernehmende Bank ihr Aktienkapital
erhöht hat. Auf diese Weise plaziert sie dann gleichzeitig einen Teil der
Neuemission, und, wenn irgend möglich, muß auch der Empfänger eine
längere Sperrverpflichtung eingehen. Weiter wird der bisherige Inhaber
zum Leiter der neuen Filiale, mitunter sogar auch zum Mitglied des Gesamtvorstandes
 ernannt, oder aber es wird ihm Wahl in den Aufsichtsrat,
 ev. auch nur in den Lokalausschuß zugesagt. Für Erhaltung der Aufsichtsratstellen,
 die der frühere Inhaber bei anderen Unternehmungen
bekleidete, verspricht die Bank, soweit es ihr möglich ist, Sorge zu tragen.
Umgekehrt verspricht dieser, seinen Einfluß dahin geltend zu machen,
daß in dies oder jenes Unternehmen auch noch ein Vertreter der übernehmenden.
 Bank hineingewählt werde. Die Bank sichert weiter Übernahme
 des Personals mit dem bisherigen Einkommen zu und emennt
die Beamten, die bisher schon Prokura hatten, zu Prokuristen bezw.
Filialdirektoren und schließt mit ihnen, in ihrem eigenen Interesse, mehrjährige
 Verträge ab.
Handelt es sich um Übernahme einer Aktienbank, so werden Vorverhandlungen
 mit den ersten Direktoren und (oder) dem Aufsichtsratsvorsitzenden
 und diesem oder jenen Mitgliede des Aufsichtsrates geführt,
und erst wenn die Angelegenheit greifbarere Gestalt angenommen hat,
wird sie der Gesamtdirektion und dem zur Sitzung einberufenen gesamten
Aufsichtsrate vorgelegt. Sind diese im Prinzip und mit dem Fusionsmodus
einverstanden, so hat die Generalversammlung zu beschließen. Da aber
Direktion und Aufsichtsrat in der Regel in der Lage sind, sich die erforderliche
 Majorität der Stimmen zu sichern, so ist der Generalversammlungs-Beschluß
 nur eine Formalität.
Die Aktionäre des bisherigen Unternehmens erhalten in einem festgesetzten
 Verhältnis Aktien der neuen Bank, und für Ausgleichung der
Spitzen wird Sorge getragen. In die Beamtenverträge tritt die neue Bank
ein, ev. unter Austausch einiger Beamten zwischen Zentrale und Filiale,
Die bisherigen Direktoren werden ebenfalls übernommen, oder sie
treten in den Aufsichtsrat, bezw. Lokalausschuß, oder scheint dies nicht
angängig, so erhalten sie eine Abfindungssumme bezw. eine lebenslängliche
 Pension. Vom Aufsichtsrat wird in der Regel nur der Vorsitzende
 — doch richtet sich dies natürlich nach der Größe und der
Bedeutung der übernehmenden und der übernommenen Bank — in den
Aufsichtsrat der übernehmenden Bank hineingewählt. Die anderen Auf-437

