ein bestimmter Betriebsfonds zugewiesen, und bei allen anderen Banken
kann durch die Zentralleitung der Gang der Geschäfte, insbesondere die
Kreditgewährung, hemmend beeinflußt werden.
Größere Sorge bereitet heute die richtige Auswahl der Filialdirektoren,
die, wenn auch mehr oder weniger strenge allgemeine Instruktionen für sie
bestehen, doch in vielen Fällen rasch selbständige Dispositionen treffen, in
allen Geschäftszweigen bewandert und unbedingt zuverlässig sein müssen.
Der Filialdirektor darf nicht nur egoistische Interessen für eine gute
Rentabilität seiner Filiale besitzen, sondern er muß bei allen seinen Handlungen
 das Gesamtinteresse der Bank vor Augen haben. Aus verschiedenen
Gründen bilden auch an kleineren Orten meist zwei Personen den Vorstand
 der betreffenden Filiale. Mitglieder des Gesamtvorstandes sind selbst
die Leiter der großen Filialen nur in wenigen Fällen, da der Geschäftsbetrieb
 dadurch zu schwerfällig und die Verantwortung für’ sie zu groß
sein würde, Da das Handelsgesetzbuch Filialdirektoren nicht kennt, sind
diese entweder als Prokuristen eingetragen, oder es ist ihnen Generalvollmacht
 für ihre Filiale erteilt, Ihre Selbständigkeit ist bei den ‚einzelnen
Instituten und innerhalb eines Instituts wieder nach Größe der Filiale
sehr verschieden !).
Der Dezentralisation der Banken wirkt, im Gegensatz zu England, das
große Filialnetz der Reichsbank entgegen, die an etwa 500 Orten bereits
vertreten ist und verhältnismäßig billigen Kredit gewährt. Ein zweites
Hemmnis ist, daß, im Gegensatz zur Filiale, die Eintragung einer Agentur
als solche im Handelsregister nicht stattfinden kann, während in England
zwanglosere Geschäftsformen herrschen und sogar ambulante Banknieder-1)

 Die Selbständigkeit der deutschen Filialdirektoren ist allgemein weit größer
als die ihrer französischen Kollegen. Gewährt ein Leiter einer französischen Großbankfıliale
 auch nur vorübergehend einen nicht ganz vorschriftsgemäß gedeckten
Kredit, so wird er für einen etwaigen Verlust ohne Weiteres persönlich haftbar gemacht.
 Über jeden zum Diskont angebotenen Wechsel müssen Auskünfte der Generaldirektion
 vorgelegt werden. Überschreiten die Filialdirektoren ihre sehr eingeschränkten
 Befugnisse, auch wenn sie glauben, dadurch das Interesse der Bank besser
zu wahren, so werden sie strafversetzt, und im Wiederholungsfalle wird ihnen gekündigt;
 bei meinem Besuch Pariser Banken habe ich von mehreren derartigen
tigorosen Bestrafungen gehört. Die Tätigkeit der französischen Filialdirektoren ist
auch bei der Effektenplazierung sehr schematisch, und die geistige Organisation
straff zentralisiert, Das hat natürlich die Schattenseite, daß Fehler der Zentralleitung
 in potenziertem Maße wirken. S. a. Eugen Kaufmann, Das französische
Bankwesen., Tübingen 1911, S. 271, i

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