ihre Wechselstuben in Bezug auf die Effektenprovisionen den
100 zu einer Konferenz eingeladenen Berliner Privatbankiers, für den
Fall, daß das Berliner Provisionskartell, dem andere in der Provinz folgen
sollen, zustandekommt, folgendes Anerbieten gemacht:
Die Mitglieder der Stempelvereinigung berechnen den Nichtbankiers
 mindestens: 1%) für jeden An- und Verkauf, d, i. von jeder
Seite; bei Geschäften in festverzinslichen Werten ist die Provision auf
mindestens 1°, von der größeren Seite beschränkt; bei Aufträgen für
auswärtige oder ausländischen Plätze wird man den Satz auf 1 °l0 erhöhen.
 Der gesamten Bankierkundschaft werden bei Dividendenpapieren
mindestens !/,°/o berechnet.
Dagegen sollen die Privatbankiers folgende Sätze als Mindestsätze
ihrer Provisionsberechnung zu Grunde legen:
Der Bankierkundschaft gegenüber:
Auf in Berlin ausgeführte Kommissionsaufträge mindestens !,% lo, von
der größeren Seite unter voller Belastung von Courtage und Stempel.
Provisionsrückvergütungen dürfen nicht stattfinden, wohl aber Bonifikationen
 in gewissen Fällen an Bankiers und berufsmäßige Vermittler.
Staatsanleihen und Mündelpapiere sollen vom Provisionsminimum freigegeben
 sein, aber eventuell außerhalb des Kontos geführt werden, Auf
Provision kann verzichtet werden, wenn es sich um Placierungsverkäufe
 handelt, bei denen dem Bankier mindestens 1 °%o Bonifikation gewährt
 wird, ferner bei Realisationen aus eigenen Emissionsbeständen.
Andererseits sollen die Privatbankiers den Bankierkunden !/,%/9 von einer
Seite (auch bei Dividendenpapieren), den Nichtbankiers aber !),°%/ von
jeder Seite berechnen.
‚Den Nichtbankiers gegenüber:
Bei Dividendenpapieren mindestens 1°o von der größeren Seite,
bei festverzinslichen mindestens 1,°0, auf nichtnotierte Werte
mindestens 3%, aber in minimo pro Stück Aktie oder Anteil 5 M, und
in minimo 7.50 M pro Kux, Bei auswärtigen oder ausländischen
Börsenaufträgen sollen die offiziellen Courtagen und Provisionen voll belastet
werden, außerdem mindestens !/,%/7 Provision.
Prolongationen können als ein Geschäft und courtagefrei behandelt
werden. Netto-Prolongationen sind der inländischen Nichtbankier-Kundschaft
 gegenüber nicht zulässig. Verwandten und Angestellten der
Firma gegenüber werden Ausnahmen erlaubt. —

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