verpflichten, alle Geschäfte (mit der erwähnten Ausnahme) zu den gleichen
Bedingungen, wie die Großbanken auszuführen, büßen sie einen wichtigen
Vorsprung, den sie bisher hatten, ein. Einzelne alte Häuser verabscheuen,
im Vollbewußtsein ihrer Erfolge, jede Gängelung, und manche jüngeren
Bankfirmen, die sich erst einführen wollen, werden der Ansicht sein, daß
sie nur bei weitgehendsten Konzessionen ins Geschäft hineinkommen
können. Zwangmittel, wie sie oben angedeutet sind, werden in vielen
Fällen ohne jede Wirkung bleiben und nur dazu beitragen, das Kartell
unpopulär zu machen!)

6. Solidaritätsbestrebungen.
a) Allgemeine Interessenvertretungen der Banken und Bankiers.
„Zum ersten Male, soweit unser Erinnern und unser Wissen reicht,
treten Deutschlands Banken und Bankiers zu gemeinsamer Arbeit und
Beratung zusammen, zum ersten Male ist der deutsche Bankierstand, in
dem so ungemein viele zentrifugale Kräfte tätig sind, endlich einmal
einig.“ Mit diesen Worten eröffnete Rießer am 19. September 1902 den
sehr gut besuchten I. Allgemeinen Deutschen Bankiertag in Frankfurt a. M.
Ein gewisses Solidaritätsgefühl der Bankwelt hat natürlich auch bereits
vor der Frankfurter Tagung und vor Begründung des Zentralverbandes
des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes bestanden. Wenn auch nicht,
wie bei den Genossenschaften, der Wahlspruch besteht: Einer für Alle,
Alle für Einen, so hält doch ein solidarisches Interesse die Kreditbanken
ebensogut zusammen, wie die Genossenschaften. Nicht aus Altruismus,
sondern im eigenen wohlverstandenen Interesse haben Banken und Bankiers
denjenigen Bankfirmen, die sich über ihre Verhältnisse hinaus engagiert
hatten und in Bedrängnis gekommen waren, des Öfteren in dieser oder

1) Kurz vor Drucklegung dieses Bogens wird aus der Schweiz berichtet, daß
auf Anregung der Vereinigung von Vertretern des schweizerischen Bankgewerbes
mit dem I. Juli 1914 ein Konditionenkartell in Kraft getreten ist, dem die
meisten schweizerischen Banken angehören, Eine Konvention bezieht sich auf das
Inkasso und die Gutschrift von Wechseln, die /andere auf die Vergütung
von Zinsen in Scheck- und Girorechnungen (jederzeit verfügbare, provisionsfreie
Guthaben-Rechnungen) an Banken, Bankiers, Sparkassen, Leihkassen und Agents de
Change. An diese darf im In- oder Auslande kein höherer Zinsfuß bewilligt
werden, als 1!/,°% unter dem schweizerischen offiziellen Diskontsatz, höchstens
3%: Dieses Maximum kann aber auf 3!/,°/ erhöht werden, wenn der offizielle
Diskontsatz über 5°%, steht,