sächlich um die Beziehungen zu erhalten und noch weiter auszudehnen !).
Klar und ohne Umschweif erklären die Banken, daß sie auf persönliche
und intime Verbindung mit der Industrie Wert legen und deshalb einfAußreiche
 Personen aus der Industrie für den Aufsichtsrat gewinnen
möchten. Die Tantieme bietet natürlich einen gewissen Anreiz, Ob aber
den Interessen der Industrie-Gesellschaft, die auf diese Weise fester mit
der Bank verbunden ist, ohne dadurch direkte Vorteile zu erlangen,
unbedingt gedient wird, ist eine Frage, die nicht ohne Weiteres bejaht
werden kann,
Nicht oft genug kann auch betont werden, daß die Institution des
Aufsichtsrats nicht geschaffen ist, um der Gesellschaft gelegentliche
Dienste zu leisten, sondern um dauernd den Betrieb zu überwachen.
Die Pflichten des Aufsichtsrats regelt in der Hauptsache $ 246 des
H.G.B., der u. a, besagt: „Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der
Aktien-Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und
sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft
 zu unterrichten ..., er hat die Jahresrechnungen, die Bilanz und
die Vorschläge zur Generalversammlung zu prüfen und darüber der Gesellschaft
 Bericht zu erstatten,“
Dieser Paragraph ist vor einigen Jahren im „Deutschen Reichs- und
Preußischen Staatsanzeiger‘“ dahin interpretiert worden, daß der Aufsichtsrat
 nur dann die Vorschriften des Gesetzes erfülle, wenn seine Prüfung
der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung bei den ursprünglichen
Grundlagen der Buchführung einsetzt und sich auf alle Einzelvorgänge
des abgelaufenen Geschäftsjahres bezieht. Als diese Auslegung in den
Kreisen der Aufsichtsratsmitglieder große Erregung hervorgerufen hatte,
erklärte die Regierung bekanntlich, daß es sich hier nur um eine Privatansicht
 eines Redakteurs handle.
Hierzu schreibt das Berliner Tageblatt ?), anläßlich der sehr erheblichen

1) „Die Entsendung von leitenden Persönlichkeiten der Industrie in den
Aufsichtsrat der Banken, wo sie in der Regel weit weniger Einfluß auszuüben
 vermögen als die Bankvertreter in der Verwaltung der Industriegesellschaften,
 ist nicht nur ein Akt der Höflichkeit gegenüber den letzteren, sondern
auch der Ausdruck des gegenseitigen Wunsches, die so eng gewordenen geschäftlichen
 Beziehungen auch nach außen hin kundzugeben, und der Ausdruck des
Wunsches der Industrie, in bezug auf die Industriepolitik der Banken, soweit
tunlich, eine Übereinstimmung der Ansichten und Ziele herbeizuführen.“ Rießer,
a. a, O., S. 303.
2) 1914, Nr. 308,