Die Intervention der Banken beim Export ist heute zur Notwendigkeit
 geworden. Gewöhnlich müssen den Abnehmern in den fremden
Ländern sehr ausgedehnte Kredite eingeräumt werden, und die Ausfuhrhäuser,
 die für die Herstellnng bezw. Anschaffung der zu exportierenden
Waren große Summen aufwenden müssen, legen ihr Geld für längere Zeit
fest und werden dadurch in ihren weiteren Operationen behindert, Hier
sollen nunmehr die Banken helfend einspringen, indem sie die Tratten
und Fakturen des Exporteurs nicht nur zur Einziehung übernehmen,
sondern deren Betrag ihm vorschußweise zur Verfügung stellen. In
der Regel werden 50—60%, des Fakturenbetrages gezahlt; gestattet es
die finanzielle Lage des Kunden, so wird mitunter noch darüber hinausgegangen.
 Die Exportfirmen können also bereits bei Versand der Ware
über die entsprechenden Beträge verfügen, und auf diese Weise ihrem
Geschäft eine größere Ausdehnung geben. Dieses vor allem dann, wenn
die Bank den Wechsel nicht nur mit einem Teilbetrage bevorschußt, sondern
ihn diskontiert.
Sind die Dokumente dem Empfänger gegen dessen Akzept zu übergeben,
 so ersetzt dieses die bisherige Deckung durch die Dokumente. Erblickt
 die Bank hierin jedoch keine genügende Sicherheit, so fordert sie noch
eine Warenverpfändung in der Weise, daß Absender und Empfänger der
Ware schriftlich erklären, daß die Ware nicht nur so lange die Verschiffungsdokumente
 in Händen der Bank sind, sondern auch späterhin,
und nach Verkauf der Ware deren Erlös, als der Bank zur Sicherstellung
des Vorschusses verpfändet zu betrachten ist. Infolgedessen hat der Emp-Äänger
 die ihm ausgelieferten Dokumente, und nach Bezug der Ware
diese selbst, jederzeit zur Verfügung der Bank zu halten.
Der Versender, der den Vorschuß nimmt, bewirkt die Verpfändung an
die Bank durch einen „letter of hypothecation“ und macht dem Empfänger
 der Ware hiervon Mitteilung. Dieses Schreiben versendet die Bank
gleichzeitig mit einem an sie selbst adressierten, ausgefüllten Formular,
in dem die auf das Verpfändungsverhältnis bezüglichen Erklärungen enthalten
 sind. Der Warenempfänger erhält nach Rücksendung dieses von
ihm unterzeichneten Schreibens — „letter of lien“ (Bezeichnung in London;
 „Lien“ bedeutet Pfand- oder Retentionsrecht) oder „letter of trust“
(Bezeichnung in Übersee) — und Annahme des Wechsels die Verschiffungsdokumente
 ausgehändigt.

Die Erklärung des Exporteurs in dem letter of hygothecation lautet: ‚The
ıbove shipment, the goods and the Zroceeds thereof are to be treated as sbecially

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