Märkische Bank in ihrem Geschäftsbericht für 1891: „Wir gewähren auch
Akzepte zur Begleichung ausländischer Warenankäufe gegen Aufnahme
von Dokumenten um so lieber, weil wir hierin den eigentlichen Zweck
der langsichtigen Trassierung erblicken.“ Das Akzept der Großbank wird
im nationalen wie im internationalen Verkehr natürlich viel lieber, wie das
Akzept des Warenkaufmanns genommen.
Der prozentuale Anteil der Bankakzepte am Gesamtwechselmaterial ist
erheblich gestiegen, d.h. die Warenwechsel sind prozentual geringer
geworden. Wer bar bezahlt, kauft billiger. Der Warenkredit ist
in sehr vielen Fällen durch den Bankkredit ersetzt worden,
Die Banktätigkeit dient dazu, unmittelbare Kreditbeziehungen zwischen
Gütererzeugern und Großhändlern zu vermeiden. An Stelle der Wechsel,
die bei Verladung der Rohprodukte früher ausgestellt wurden, sind Zahlungen
 und Banküberweisungen getreten. Der Wert der Ware wird nicht
mehr, wie früher regelmäßig, durch einen Wechsel repräsentiert, sondern
durch das Verladungsdokument (Konnossement) oder durch einen Lagerschein
 der Dockgesellschaft (Warrant)!).
Der Käufer nimmt Bankkredit in Anspruch, der ihm, wie erwähnt,
in vielen Fällen in Form des Bankakzepts gewährt wird, Akzeptkredit ist
billiger wie der Kontokorrent- und auch billiger wie der Warenkredit,
Er darf aber, was ja auch im Warenhandel seltener als bei der Industrie
vorkommt, wegen seiner Billigkeit, nicht zur Beschaffung von Betriebskapital
 ausgenutzt werden, indem die Akzepte bei Verfall regelmäßig
verlängert werden — zur Einlösung des fälligen Akzepts wird ein neues
Akzept ausgeschrieben —, sondem. er soll bei Fälligkeit eingelöst werden,
A, h. mit Abwickelung des betr, Geschäftes, bezw. durch Verkauf der
Ware sein Ende erreichen. Das „Geldmachen‘“ mittels Akzept ist sehr
bedenklich. Auch für Banken liegt eine große Gefahr darin, wenn sie
ihren Akzeptkredit für Zwecke, die eine Jangfristige Immobilisierung bedeuten,
 zur Verfügung stellen.
Gefährlich für den Kreditgeber ist es, wenn Bankkredit neben dem
Warenkredit besteht, weil dann der eine Kreditgeber den Kredit des
anderen nicht kontrollieren kann. Die Waren sind in der Regel der Bank
verpfändet oder sicherungsübereignet, und die Warengläubiger müssen mit
lem zufrieden sein, was übrig bleibt, wenn die Banken für ihre Fordesungen
 befriedigt sind,

) Jaffe, a. a.O. S. 105.

JO