Wie ein Debetsaldo bei einer Bank mitunter durch eine Aktien- oder
Obligationen-Ausgabe abgelöst wird, habe ich (s. S. 485f.) dargelegt. Die
Frage der Höhe der Anleihe, bei Obligationen weiter die Fragen des
Zinsfußes, der Tilgungsweise, der für die Anleihen zu bestellenden Sicherheit
 usw. bilden den Gegenstand eingehender Beratungen. Anhaltspunkte
erhält die Bank, neben den eigenen Angaben des Schuldners, der zu
gründenden Gesellschaft usw., insbesondere auch durch ihr Archiv, in
dem neben Geschäftsberichten‘ und Statuten Zeitungsausschnitte über Vorgänge
 bei einzelnen Gesellschaften, ganzen Industrien oder Handelszweigen
 gesammelt sind, und aus denen sich die Bank ein allgemeines
Urteil über die zur Erörterung stehenden Fragen bilden kann. Daneben
werden noch Fragen besonderer Art zu erwägen und Gutachten von den
Sachverständigen einzuholen sein.
Es ist schon darauf hingewiesen, daß, wenn eine Bank Anleihen oder
Aktien übernimmt, d. h. diese vom Emittenten zu einem vereinbarten
Preise fest kauft, oder wenn sie eine Gesellschaft neu gegründet, bezw.
eine bestehende Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umwandelt, sie es
nicht in der Absicht tut, dauernd ihre Kapitalien darin festzulegen und
Fabrikbesitzer usw. zu werden, sondern in der Hoffnung, möglichst bald
Käufer für die Effekten zu finden. Vor der Übernahme wird zu prüfen
sein, ob die allgemeinen bankpolitischen Grundsätze erfüllt werden, ob
die Effekten 1. sicher sind, ob 2. eine baldige Abwickelung des Geschäftes
 oder eine längere Festlegung der Mittel wahrscheinlich ist (Liquidität)
 und ob 3, das Geschäft, ev. auch durch weitere damit verknüpfte
Transaktionen, einen guten Gewinn läßt,
Bei ihrer Emissionstätigkeit müssen die Banken nicht nur auf die Geldverhältnisse
 des offenen Marktes, sondern auch auf den Stand der Zahlungsbilanz
 und den Status der Reichsbank, der die Verhältnisse des Geldmarktes
 wiederspiegelt, Rücksicht nehmen. Besonders gilt dies für die
Emission fremder Wertpapiere, mit der Kapitalabflüsse ins Ausland verbunden
 sind!). Das Gewinninteresse allein darf dabei nicht die auschlaggebende
 Rolle spielen. Reichsbankpräsident Havenstein sagte 1911 anläßlich
 einer im Reichstage eingebrachten Interpellation: „. .. Eine Einführung
weiterer fremder Werte erscheint nach Lage der Verhältnisse unerwünscht
und wird insbesondere dann möglichst hintanzuhalten sein, wenn die
Kapitalanlage keinen wirtschaftlichen Nutzen verspricht“.

‘) von Lumm, im Bank-Archiv XI, 12.

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