Hinsichtlich der Technik der Begebungsmodalitäten kann auf
das im I. Band hierüber Gesagte verwiesen werden. Die Zulassung
zum Börsenhandel kann nur durch ein Bankhaus des betreffenden Börsenplatzes
 beantragt werden; so ist also ein Zusammenhang zwischen Bank
und Börse gegeben und ein Zusammenarbeiten zwischen beiden unbedingt
erforderlich,
Der Prospekt, der eine Beschreibung der Gesellschaft usw. gibt, deren
Aktien, Schuldverschreibungen usw. zum Börsenhandel zugelassen werden
sollen, ist vom Emissionshaus mitzuunterzeichnen. Er wird der
Zulassungsbehörde vorgelegt, und diese entscheidet über Zulassung oder
Ablehnung. Nach den neueren Zulassungsbestimmungen werden die
Kompetenzen der Zulassungsstellen bei Prospektablehnungen in bezug auf
die Motive schärfer umschrieben.
Wenn die Angaben auf dem Prospekt auch beim großen Publikum sehr
wenig Beachtung finden, so müssen sie doch jedenfalls der Wahrheit entsprechen,
 und die Banken, die den Prospekt unterzeichnen, haben die
unbedingte Pflicht, die darin enthaltenen Angaben so sorgfältig wie möglich
zu prüfen. Die Mitunterschrift, die die Zulassungsstelle fordert, hat doch
nur einen Sinn, wenn sie eine Mithaftung bewirken soll.
Anders äußert sich allerdings in einem gerichtlichen Gutachten der
frühere Generalbevollmächtigte des Hauses S. Bleichröder,, der Justizrat
Springer!): „Es besteht keine allgemein geübte Gepflogenheit der großen
Berliner Emissionsinstitute, die zur Aufnahme in den Prospekt bestimmten
Angaben der Unternehmungen auf ihre Richtigkeit hin einer selbständigen
 eingehenden Prüfung, insbesondere an Hand der Geschäftsbücher,
zu unterziehen. ....... Eine solche Prüfung, namentlich eine Revision
der in dem Prospekt abzudruckenden Bilanz, inbezug auf ihre Richtigkeit,
bildet die Ausnahme und pflegt nicht ohne besondere Veranlassung,
welche sie erforderlich oder dringend erwünscht macht, von dem Emissionsinstitute
 erfordert und vorgenommen zu werden.“
Springer will damit natürlich nicht sagen, daß die Banken sich ihrer
Verantwortlichkeit in bezug auf das Emissionsgeschäft und die Zulassungsanträge
 nicht bewußt wären, Er betont vielmehr, daß eine große Vorsicht
in der Unterzeichnung von Prospekten schon deswegen bestehe, weil jede
Großbank sorgfältig bemüht sei, „ihren wertvollen Emissionskredit unbeeinträchtigt
 aufrechtzuerhalten‘“. Sie müsse aber den Personen oder Unter-3)

 Bank-Archiv, XI, 18.

yıd