aehmungen, deren Werte eingeführt werden sollen, ein gewisses Vertrauen
in bezug auf die Richtigkeit ihrer Angaben schenken. Im allgemeinen
wird ja auch eine Bank nur Werte von solchen Personen oder Gesellschaften
 zum Börsenhandel einführen, mit denen sie bereits einige Zeit
in geschäftlicher Beziehung gestanden hat, aus der heraus sie in der
Lage ist, ein eigenes Urteil über die Vertrauenswürdigkeit der Geschäftsführung
 und Leitung zu gewinnen,
Durch die Stellung des Zulassungsantrages und die Unterzeichnung des
Prospektes gibt, sagt Springer, „die Emissionsbank implicite die Erklärung
ab, daß nach ihrer Überzeugung keine Bedenken gegen die Zulassung
Destehen, und daß die Angaben des Prospektes vollständig und ausreichend
 seien, um das zu emittierende Wertpapier zu beurteilen. Auf
welche Weise sich ‚die Emissionsbank diese Überzeugung verschafft,
Jarüber gibt es keine allgemeine Übung.“
Regreßansprüche gegen Emissionsbanken sind in letzter Zeit
mehrfach erhoben worden. —
Die Börsendebatten, die im März 1914 beim Etat der Handels- und
Gewerbeverwaltung im Preußischen Abgeordnetenhaus erfolgten, haben,
was von den Antragstellern hauptsächlich bezweckt war, dazu geführt, die
Tätigkeit der Zulassungsstellen bezw. ihre Reformbedürftigkeit und
das Problem der Kapitalausfuhr in Form der Kapitalanlage in ausländischen
 Wertpapieren erneut zur Diskussion zu stellen,
Wie die Personen, die die Börse besuchen, so müssen auch die Wertpapiere,
 die Gegenstand des Handels sein sollen, ausdrücklich „zugelassen“
werden. Die Bedeutung der Zulassung stellt $ 43 des Börsengesetzes fest:
der offizielle Handel, die amtliche Kursfestsetzung, die Veröffentlichung
und Verbreitung von Kurszetteln für Geschäfte an der Börse, die Benutzung
 der Liquidationseinrichtungen usw., ist nur für diejenigen Wertpapiere
 gestattet, deren. Zulassung zum Börsenhandel erfolgt ist. Im
„freien Verkehr“, ohne Vermittlung von Kursmaklern, können jedoch Umsätze
 in nicht zugelassenen Werten stattfinden.
Ein Schutz des Publikums soll bestehen, indem
(. für jede Börse eine Stelle geschaffen ist, die dafür zu sorgen hat,
Jaß das Publikum nicht Werte erhält, über deren Unterlagen nicht
Aufklärung erfolgt ist, und
das Emissionshaus dafür haftbar gemacht wird, daß die gegebene
Aufklärung richtig und vollständig ist.
Durch Errichtung der Zulassungsstelle und Feststellung ihrer Aufgaben

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