7. TEIL.

Staatliche Bankpolitik.

i. Depositengesetz?
1. Anregungen aus früherer Zeit.
Bei den Beratungen des Bankgesetzes im Jahre 1874 sind neben den
Fragen des Notenbankwesens auch solche des Depositenwesens erörtert
worden. Der Abgeordnete Sonnemann war, unter Hinweis auf die
Wiener Vorgänge im Jahre 1873, für ein Depositenbank-Gesetz eingetreten,

Der Zusammenbruch einiger, z. T. sehr angesehener Privatbankfirmen,
lenkte im Jahre 1891 wieder die Aufmerksamkeit auf diese Frage, Das
Börsengesetz vom 22. Juni 1896 und das Depotgesetz vom 5. Juli 1896
sollten ein gewisses Schutzmittel gegen derartige Vorgänge bieten. Ein
vom Grafen Arnim eingebrachter „Gesetzentwurf für die Regelung des
Depositenbankwesens‘“ wurde im Juni 1896 erörtert. Die Bankdepotgesetzkommission
 hatte folgende Resolution zur Annahme empfohlen:
„Den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, in Rücksicht darauf, daß die
gewerbsmäßige Verwendung fremder Gelder seitens der Banken
und Kaufleute Sicherheitsmaßregeln für das mit Einlagen solcher Art
beteiligte Publikum dringend erfordert, die Frage der Prüfung zu unterziehen,
 wie solche Sicherheitsmaßregeln getroffen werden können und
‚., . ein diesbezügliches Gesetz baldtunlichst vorzulegen“. Der Anregung
wurde jedoch seitens der Regierung nicht Folge gegeben. Unter dem
Eindruck der Vorgänge des Jahres 1901, insbesondere des Zusammenbruches
 der Leipziger Bank, entstand die Abhandlung von Adolph
Wagner „Bankbrüche und Bankkontrollen“, die besonders die soziale
und politische Bedeutung des Problems betont, damals aber verhältnismäßig
 nur geringe Beachtung gefunden hat. Erörterungen knüpften sich

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