dann weiter an die Errichtung einer Bankabteilung im Warenhause
A. Wertheim.
Die kritischen Verhältnisse des Geld- und Kapitalmarktes im Jahre
{907, die Konzentration im Bankwesen und die erhebliche Steigerung
der Depositengelder gaben Anlaß, die Frage der Regelung des Depositenwesens
 wieder aufzurollen. Der III. Bankiertag in Hamburg erklärte
sich selbstverständlich gegen eine gesetzliche Regelung des Depositenwesens,
 In der Resolution heißt es: „Gesetzgeberische Experimente, die
aus theoretischen Erwägungen darauf hinauslaufen, aus einer ganz anderen
historischen Entwickelung hervorgegangene Einrichtungen des Auslands
auf unser in eigenartiger gesunder Entwickelung begriffenes Bankwesen
zwangsweise zu übertragen, können leicht gefährliche Störungen unseres
Wirtschaftslebens hervorrufen und sind deshalb entschieden zu widerraten.“
Bei der am ı. Mai 1908 erfolgten Eröffnung der Bank-Enquete hatte
der Vertreter der Reichsregierung hervorgehoben, daß die Anschauung
der Geld- und Kreditverhältnisse, die schwer auf dem deutschen Wirtschaftsleben
 gelastet habe, den Wunsch nach einer umfassenden Erörterung
 des gesamten Bank- und Kreditwesens begründet erscheinen ließe.
Bei Punkt 6, Regelung des Depositenwesens, haben die Berliner Großbanken,
 die den Depositenverkehr pflegen, die Erklärung abgegeben, daß
sie vom ı. März 1909 ab jeden zweiten Monat einen detaillierten Ausweis
 nach einem bestimmten Schema veröffentlichen werden. Damit
wurden die Erörterungen über gesetzliche Regelung des Depositenwesens
in ein neues Stadium gerückt und die Verhandlungen über diesen Punkt
einige Zeit hinausgeschoben.

2. Resolution des Reichstages vom 14. Mai 1909,
In der Kommission zur Beratung über den Entwurf eines Gesetzes,
betreffend Änderung des Bankgesetzes waren 2 Resolutionen!) einzebracht
 worden, die folgenden Wortlaut hatten:
a) Der Reichstag wolle beschließen, den Herrn Reichskanzler zu ersuchen:

die abschließende Beratung der Frage VI des Fragebogens für die
Vernehmung der Sachverständigen durch die Bankenquete-Kommission.
 herbeizuführen;
einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Veröffentlichung der Bi-‘')

 S. Materialien zur Frage des Depositenwesens, Berlin 1910,

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