Trennung der Banken in Depositen- und Emissions-, bezw. Spekulationsbanken
 nach englischem Muster, Die Banken, die emittieren, gründen und
Spekulationsgeschäfte betreiben, sollen keine Depositengelder annehmen
dürfen. Das Verdienst von Adolf Weber, Jaffe, Eberstadt u. a. ist
es, nachgewiesen zu haben, daß eine derart scharfe Trennung des englischen
 Bankwesens, wie sie in Deutschland oft vermutet wird, in praxi
gar nicht besteht. Wenn die heutigen joint-stock banks sich auch nicht
unmittelbar am Gründungsgeschäft beteiligen, so stellen sie doch einen
nicht unerheblichen Teil ihrer Barmittel gegen entsprechende Sicherheiten
durch Vermittelung der jobbers der Spekulation und damit dem Gründungs-
 und Emissionsgeschäft zur Verfügung (s. S. 140).
Der einstmals zwischen den beiden Ländern hinsichtlich der Anlage
von Depositengeldern vorhandene große Unterschied hat sich heute verwischt.
 In beiden Ländern finden die Depositengelder in der Hauptsache
 Verwendung zur Gewährung von Vorschüssen und zur Diskontierung
von Wechseln.
Ein wichtiges, gegen die Trennung der kontinentalen Effektenbanken
in reine Depositen- und Effektenbanken sprechendes Moment führt
Gustav von Schmoller?) an: Eine richtige Verbindung beider Zweige
bewirkt, daß die Banken nicht auf die Forcierung des Gründungsgeschäfts
angewiesen sind, sondern dieses unter Berücksichtigung der allgemeinen
volkswirtschaftlichen. Interessen betreiben können. „Wo diese Verbindung
eingelebt ist, könnte sie nur verboten werden, wenn ungeheure Mißstände
vorhanden wären, was jetzt nicht der Fall ist.“
Die deutsche Regierung hat bei Eröffnung der Bank-Enquete die
Erklärung abgegeben, daß sie nicht beabsichtige, ein Gesetz betreffend
Trennung der Gründungs- und Depositenbanken einzubringen.
Viele deutsche Banken, die das Depositengeschäft besonders pflegen,
weisen darauf hin, daß sie eine Trennung dieses Geschäftes von anderen
Geschäftszweigen schon seit langem vorgenommen haben. So sagt Bankier
Damme auf dem Hamburger Bankiertage, daß jede Bank jede ihrer
Depositenkassen als gesonderten Geschäftsbetrieb behandelt, der seine
selbständige Buchführung hat, seine eigene Bilanz zieht und dem Hauptgeschäft
 gegenüber die Stellung eines fremden Kunden einnimmt. Diese
Trennung aber, sowie die selbständige Organisierung der Depositenabteilung
 durch Schaffung einer Zentraldepositenkasse, wie sie bei mehreren

1) Grundriß der allgemeinen Volkswirschaftslehre. 2, Teil. Leipzig 1904, S. 237.

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