So ist es vielfach für wünschenswert erachtet worden, daß die Banken
einen bestimmten Teil der fremden Gelder in bar vorrätig halten, bezw.
bei der Reichsbank hinterlegen (s. nächstes Kapitel).
Angeregt wurde ferner, die Banken müßten gezwungen werden, einen
bestimmten Prozentsatz der fremden Gelder in Reichs- und Staatsanleihen
 anzulegen. Hierfür ist u. a. auch Lansburgh eingetreten,
weniger allerdings in der Absicht, für die Depositen eine Garantie zu
schaffen oder den Anleihekurs dadurch zu heben, obwohl diese Nebenwirkung
 auch wünschenswert sei, als vielmehr zu dem Zweck, den Kreditzinsfuß
 der Banken von seinem heutigen Stande herunterzudrücken, etwa
auf die Höhe des in England üblichen Zinssatzes. Die Depositengelder
würden jetzt den Staatsaufgaben in dem Maße entzogen, wie sie der
Industrie zuflößen.,
Auch von verschiedenen anderen Seiten wurde eine Stärkung des Anleihemarktes
 durch Zwangsanlagen in Anleihen für sehr wünschenswert
erachtet. Auf einen Nachteil habe ich bereits im Jahre 1903 in meiner
Arbeit „Notenbankwesen in den Vereinigten Staaten von Amerika“ hingewiesen,
 daß nämlich bei einer allgemeinen Anlage der Gelder in Staatsanleihen
 diese in Krisenzeiten nur schwer verkäuflich sein werden, Sie
stellen. aber selbstverständlich eine weit liquidere Anlage dar als die
Hypotheken, die von den Sparkassen, in der Sucht den Zinssatz für
Spargelder zu erhöhen, immer mehr bevorzugt worden sind.
Nach der letzten ausführlichen Sparkassenstatistik für Preußen waren die
Sparkassengelder wie folgt angelegt:
1911
in °%, des ges.
Bestandes

Mill, M
4973,16
2446,77)
2830,
17,35
177,98
80,87
106.21

Mill, M
2219,30
1545,28
724,07
12.77
(47,50
88,09
92,21

[901
in % des ges,
Bestandes
34,02
23,69
26,43
0,19
2,20
1,36
L4AI

Städtische Hypotheken . .
Ländliche »
Inhaberpapiere ... . . .
Schuldscheine ohne Bürgschaft
»” mit »
Wechsel. 2, +... 4
Faustpfänder (Lombard). . .
Gemeinde- und Korporations-Darlehen
 öffentl. Institute . 1498,69 12,23 650,08 9,97
Sonstige Anlagen - . 118,04 0,96 47,74 0,73
Nur die Anlagetätigkeit der Sparkassen in Inhaberpapieren hat durch das Gesetz
 vom 23. Dez, 1912 eine bestimmte gesetzliche Regelung erfahren. Danach
haben die öffentlichen Sparkassen von ihrem verzinslich angelegten Vermögen
einen bestimmten Teil in mündelsicheren Inhaberpapieren anzulegen. Es soll der

(*

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