Mindestbetrag von der Gesamtanlage 15°, darstellen, wenn der Einlagenbestand
der Sparkasse 5 Mill, M nicht übersteigt, und wenn sich die Anlagetätigkeit der
Kasse auf den Garantiebezirk beschränkt. Beträgt der Einlagebestand 5—10 Mill, M,
so sind 20°%,, beträgt er mehr als ı0 Mill. M, so sind 25°%, der Einlagen in
mündelsicheren Wertpapieren anzulegen. Als willkommene Nebenwirkung dieses
Gesetzes ist eine Hebung und Befestigung der Anleihekurse erwartet worden. Das
Schwergewicht des Gesetzes liegt aber zweifellos in dem Bestreben, einen höheren
Liquiditätsgrad bei den Sparkassen herbeizuführen.
Von mehreren Seiten wurde befürwortet, daß der Reservefonds der
Banken, der jetzt in der Regel im Betriebe mitarbeitet, in Staatsanleihen
oder anderen mündelsicheren Wertpapieren angelegt, und auf diese Weise
für die Banken eine Reserve geschaffen werde, die sie im Falle der Not
schnell liquide machen könnten. Die solidesten ‚Banken, die die größten
Reserven besitzen, würden hierbei am schlechtesten wegkommen. Wenn
eine derartige Bestimmung erlassen würde, so wäre es billig, wenn sie
sich nur auf die gesetzlichen 10%, des Reservefonds bezöge,
Eine Beschränkung in der Annahme fremder Gelder ist angeregt
 worden, einmal in bezug auf das Verhältnis der fremden Gelder
zum eigenen Kapital, und weiter in bezug auf den Kreis der Depositare.
Es wäre in der Tat sehr wünschenswert, wenn Firmen, die nicht dem
Bankgewerbe angehören, verboten würde, Depositen- oder Spargelder
anzunehmen,
Den zahlreichen Anregungen betr. Veröffentlichung der Zweimonatsbilanzen
 ist inzwischen bereits entsprochen worden. — —
Die allgemeine Situation beim Zusammentritt der Enquetekommission
charakterisierte treffend Professor Gustav Cohn mit den Worten: „Unzweifelhafte
 Mißstände, ein verbreiteter Wunsch nach ihrer Beseitigung,
eine Resolution des Reichstages, die diesen Wunsch der Reichsregierung
gegenüber Ausdruck verleiht, eine Enquetekommission, die dafür Mittel
und Wege finden soll, eine Reichstagsmehrheit, die bereit ist, die gefundenen.
 Mittel zu überbieten. Aber weder bei der Kommission noch
bei den gesetzgebenden Instanzen die Gewißheit eines Erfolges“.

HM. Die Liquiditätsreserve der Banken,
1. Die Havensteinsche „Anregung‘‘.
Im Dezember 1913 ist im Reichstag von den Abgeordneten Warmuth
 und Genossen ein Antrag betr. gesetzlicher Regelung
des Depositenwesens eingebracht worden. Der: Reichskanzler sollte
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