J war eine Betriebsstätte auf keinen Fall durch Umbau oder durch Zu— nahme von Parterreräumlichkeiten so herzustellen, wie die Behörde es verlangte; es war also unmöglich, einen neuen Mieter zu finden. Es blieb dem Hauswirt nichts anderes übrig, als den Laden zu kassieren, Ladentür und Schaufenster wurden zugemauert, eine Parterrewohnung daraus gemacht, und jetzt ist ein Kontor darin etabliert. Im allgemeinen dürfte sich der Schaden für die Hauseigentümer voraussichtlich aber noch erhöhen, wenn man erwägt, daß in vielen Fällen Hypothekengläubiger nicht geneigt sein werden, die gerade fällig werdenden Hypotheken zu — VVV— kann ich ein Beispiel anführen. An einem Platze in meiner Gegend steht eine Bäckerei-Räumlichkeit leer: der alte Mieter hatte seinen Kon— trakt abgewohnt; ein neuer Mieter findet sich nicht, weil die Räumlich— keiten nicht den Anforderungen der Behörde entsprechen. Zufällig ist die 2. Hypothek fällig; der Gläubiger weigert sich, sein Geld weiter stehen zu lassen, weil das Vermieten an eine andere Branche nicht entfernt den bisherigen Betrag bringt: das Grundstück kommt also unter den Hammer und der Hauswirt ist ruiniert. Es fragt sich nun: was soll der Preußische Landesverband tun? Der Bund der Berliner Grundbesitzervereine hat alle Maßnahmen erschöpft, die ihm zu Gebote standen, und er hat neuerdingss beschlossen, einige eklatante Fälle auf seine Kosten zur Entscheidung zu bringen: es soll hierdurch das letzte versucht werden, was überhaupt möglich ist, rämlich die Klärung der Frage, ob die ganze Bäckereiverordnung rechts— heständig ist. — In manchen Fällen wurde die Berechtigung dieser Klagen noch durch die Tatsache unterstützt, daß kurze Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung die Baupolizei Umbauten und Neubauten in Bäckerei— Betrieben gestattet hatte, die gegen die Vorschriften der beabsichtigten Bäckereiverordnung verstießen und nach dem Erlaß vom J. Oktober 1908 tatsächlich von der Gewerbepolizei beanstandet wurden. Nun hatte zwar die Baupolizei keine gesetzliche Handhabe, die Bauerlaubnis zu oerweigern; es wäre aber doch jedenfalls der Billigkeit entsprechend gewesen, wenn die Baupolizei die betroffenen Hausbesitzer auf die Kon— sequenzen der bevorstehenden Verordnung hingewiesen hätte. Wir finden hier also wieder einmal ein Stück Bureaukratismus, da Bau— polizei und Gewerbepolizei nicht zusammengearbeitet haben, obgleich hier eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die großen Schädigungen, die der Bäckereiverordnung innewohnten, mit Recht am Platze gewesen wäre. Der Unwille, der ob dieser Behandlung nach Schema P eintrat, fand lebhaften Ausdruck in einer von Hausbesitzern und Bäckern ein— berufenen Protestversammlung, die im November 1908 stattfand. In dieser von ca. 3000 Personen besuchten Versammlung bekannten sich die Reichsstagsabgeordneten Rieseberg, Kopsch und Dr Mugdan ausdrücklich als Gegner der Verordnung. Selbstverständlich waren auch Vertreter der Behörden eingeladen worden; von diesen Regierungsvertretern war aber meines Wissens niemand erschienen. Einstimmig angenommen