Fi ER
Aa Du den,
iA Ah ‘
739

Da
+3

5

8 £
A &gt;
&amp;
»

M
77 de
Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Einfügung
 eines Art. 41°” und eines Art. 42, lit. g, in die
Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben).

Botschaft N

(Vom 11. Dezember 1916.)

Diese Botschaft behandelt nur die Frage der Einführung von
Stempelabgaben zugunsten des Bundes; eine zweite, demnächst
folgende Botschaft soll sich mit der. ausserordentlich wichtigen
Frage der Tabakbesteuerung befassen; eine dritte Botschaft, die,
wie wir in Aussicht nehmen, im Laufe der nächsten drei Monate
erscheinen wird, wird die Besteuerung der gebrannten Wasser
zum Gegenstande haben.
In der Spezialbotschaft betreffend die Tabakbesteuerung werden
 wir auch über unsere allgemeine Finanzsituation Aufschluss
erteilen, dieselbe näher erörtern und gleichzeitig zu den grundlegenden
 Fragen der nun‘ dringend gewordenen Finanzreform,
soweit dieselben als abgeklärt erscheinen, Stellung nehmen. Es
genügt hier zu erwähnen, dass *die Einführung von Stempelabgaben
 als die Realisierung eines Teils unseres Finanzprogrammes
aufzufassen ist, und dass dieselbe nicht losgelöst von den andern,
zum Teil bereits beschlossenen (Kriegssteuer, Kriegsgewinnsteuer,
Ausfuhrgebühren, Erhöhung der Alkoholzölle, Erhöhung der Postund
 Telephongebühren ete.), zum Teil später zu beschliessenden
Finanzmassnahmen- behandelt werden kann.
Die Aufgabe, für eine gewaltige Bedarfssteigerung, wie sie
in’ auch nur annäherndem Umfange in der bisherigen Finanzgeschichte
 des Bundes nie eingetreten ist, die Mittel so zweckmässig
 als möglich zu beschaffen, schliesst in sich die weitere
Aufgabe ein. die Beschaffung auf eine Mehrzahl von Steuern zu

1916 — 467

RL)

AA