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Die Gründe für die fiskalische Unergiebigkeit der schweizecischen
 Verkehrssteuern sind im wesentlichen darin zu suchen,
dass eine Steuernkategorie, die ihrer Natur nach für den Bund
prädestiniert ist, den Kantonen belassen wurde.
Vor dem Jahre 1798 waren in der Schweiz, von der mancherorts
 recht schweren Belastung des Immobiliarverkehrs abgesehen,
sigentliche Verkehrssteuern (die nicht zu verwechseln sind mit
Verkehrsgebühren an Strassen, Brücken ete.) unbekannt, und nur
in Genf wurde (1714) nach holländischem Vorbild der Stempel
als Form der Erhebung von Steuern und Gebühren eingeführt.
Erst die helvetische Gesetzgebung hat den Stempel im ganzen
Gebiete der einen und unteilbaren Republik eingebürgert.
Als Vorbild diente der Helvetik das französische Gesetz vom
13. Februar 1798, das in der Folgezeit mehrfach geändert wurde,
in seiner prinzipiellen Konzeption aber heute noch unverändert
gilt. Aus den Verwaltungsgebühren des ancien regime wurden
in Frankreich die taxes entwickelt, aus den alten Gerichtsgebühren
die droits d’enregistrement und die droits du timbre. ‚Jeder schriftliche
 Verkehrsvertrag muss in die öffentlichen Bücher eingetragen
werden und entrichtet anlässlich dieser Eintragung eine Abgabe,
lie sich aus einer Eintragungsgebühr, droit fixe, und einer nach
dem Werte des eingetragenen Verkehrsobjektes bemessenen eigentlichen
 Verkehrssteuer, droit proportionnel, zusammensetzt. Daaeben
 sind alle Papiere, die. als bürgerliche oder gerichtliche
Urkunden zu dienen bestimmt sind, und alle Schriftstücke, welche
vor Gericht vorgelegt oder‘ daselbst als Beweisstücke benützt
werden können, der Stempelpflicht unterworfen, selbst wenn sie
dem enregistrement nicht unterliegen sollten. Der Stempel wird
erhoben: 1. als Dimensionsstempel, dessen Betrag sich nach dem
Umfang und der Grösse der Urkunden richtet, 2. als Spezialstempel
mit einem Tarif von festen Stempelsätzen für gewisse Schriftstücke
(z. B. Quittungen), 3. als Proportionalstempel nach dem Werte
des in der Urkunde erscheinenden Objektes.
In engster Anlehnung an diese in ihrer geschlossenen Systematik
 bis heute anderswo kaum erreichte Leistung der französischen
Gesetzgebung hat die Helvetik ihr System der Stempelsteuern
aufgebaut (Gesetze vom 17. Oktober 1798, 15. Dezember 1500
und 5. Januar 1801, nebst Vollziehungsverordnung vom 10, Februar
1801). Alle Akten, welcher Art immer sie sein mögen, die vor
Gericht oder vor den bürgerlichen oder militärischen Gewalten
xültig sein sollen. müssen grundsätzlich gestempelt werden. Die