Stempelabgabe wird in der überwiegenden Mehrheit aller Fälle
als Dimensionsstempel erhoben (1 sol bis zu 3 deniers für den
Bogen, je nach seiner Höhe und Breite); in einzelnen Fällen tritt
an Stelle des Dimensionsstempels ein Fixstempel (so z. B. 1 Rappen
von jedem Zeitungsblatt, 3 Rappen von jedem Anschlag, 15 Rappen
von jedem Kartenspiel); die eigentlichen Verkehrsurkunden entzichten
 die Abgabe als Proportionalstempel (so z. B. Schuldversehreibungen
 1 °%o der Schuldsumme, Wechsel 4 sols für je
Fr. 1000 der Wechselsumme und je 3 Monate der Lauffrist).
Bestimmte Urkunden unterliegen überdies der Registrierungspflicht,
so z. B. Verträge über Grundstückverkäufe, die eine Registrierungsabgabe
 von 2 %, des Kaufpreises zu entrichten haben.
Der Ertrag der helvetischen Verkehrsabgaben blieb weit
hinter den Erwartungen zurück. In seiner Botschaft au den
Grossen Rat vom 31. Juli 1798 hat das Direktorium diesen Ertrag
mit 2,6 Millionen Franken veranschlagt, und noch im Budget des
Vollziehungsrates für das Jahr 1800/1801 figuriert der Ertrag der
Stempel- und Registrierungsabgaben mit 1,8 Millionen Franken.
Faktisch weist aber die Staatsrechnung desjenigen Jahres, in
welchem die Abgaben den ‘höchsten Ertrag ergeben haben, 1801,
diesen nur mit Fr. 769,526. 12 aus. Die Gründe des Misserfolges
sind dieselben, welche auch alle übrigen Finanzgesetze der Helvetik,
 ja ihre gesamte Gesetzgebungstätigkeit zur Unfruchtbarkeit
verurteilt haben: der geschlossene Widerstand breitester Bevölkerungskreise
 gegen die rasch einander ablösenden provisorischen
Regierungen, von welchen keine genügend Kraft nach innen und
Autorität nach aussen hatte, um den gesetzlich proklamierten Staatswillen
 durch die Verwaltung zur Geltung bringen zu können.
Die durch die Mediation wiederhergestellte Tagsatzung hat
am 9. August 1803 grundsätzlich beschlossen, es sollen die Ver-‚ügungen
 über das Stempelwesen inskünftig den Kantonen vordehalten
 bleiben, und weder der Bundesvertrag von 1815 noch
die Bundesverfassungen von 1848 und 1874 haben an diesem
Grundsatze gerüttelt. In der Mehrzahl der Kantone wurde auf
Grund des Tagsatzungsabschiedes vom 9. August 1803 die helvetische
 Stempelgesetzgebung, meist mit nur geringen Änderungen
der Sätze, zugunsten des kantonalen Fiskus beibehalten; in einzelnen
 Kantonen glaubte man, auf den Fortbezug der Stempelabgaben
 zunächst verzichten zu sollen, sah sich aber sehr bald (in
Basel schon 1818) genötigt, sie wieder einzuführen; in anderen
Kantonen wieder wurde der zunächst fortbezogene Stempel später
aufgehoben: im ganzen sind es zurzeit 14 Kantone, welche Stempel-