abgaben beziehen. Bei allen Modifikationen im einzelnen lebt
das Prinzip und das System der helvetischen Stempelabgaben in
den kantonalen Stempelgesetzen fort, und einzelne dieser Gesetze
enthalten heute noch fast wörtlich ganze Artikel der helivetischen
Gesetzgebung.
Der ältern Struktur des Wirtschaftslebens entsprechend, haben
sich die Verkehrssteuern am Verkehr mit Immobilien herausgebildet,
 und solange der Verkehr zu einem guten Teile Immobiliarverkehr
 war, konnten auch die Kantone ihre Verkehrsabgaben
ohne wesentliche Schwierigkeiten erheben. Entsprechend der von
Jahrzehnt zu Jahrzehnt fortschreitenden Mobilisierung des Volksvermögens
 hätte das Prinzip der Verkehrsbesteuerung in rationeller
Weise auf den Verkehr mit Mobiliarwerten übertragen werden müssen.
In sämtlichen europäischen und auch in den wirtschaftlich genügend
 entfalteten aussereuropäischen Wirtschaftsgebieten wurde
diese Übertragung vollzogen; in der Schweiz ist sie unterblieben.
Denn die Kantone sind keine geschlossenen Verkehrsgebiete, der
Verkehr kann mit grösster Leichtigkeit über die Kantonsgrenzen
hinausgreifen, der Wunsch nach einer ergiebigern Gestaltung
der Verkehrssteuern vom Mobiliarverkehre war wohl überall vorhanden,
 aber kein Kanton konnte diesen Wunsch ohne Gefahr
ainer Schwächung seines eigenen Wirtschafts- und Verkehrslebens
verwirklichen, und angesichts dieser Gefahr haben sich die meisten
Kantone, soweit sie es überhaupt versucht haben, den Mobiliarverkehr
 zur Steuerleistung heranzuziehen, mit Steuersätzen beznügt,
 die häufig nur !/10, manchmal auch weniger als */i0 der
analogen ausländischen Steuersätze ausmachen, und nach deren
Erhebung freilich um so stärker das Bewusstsein zurückbleibt, dass
die wirkliche Steuerfähigkeit auf diesem Gebiete erst noch zu
Faesen ist.

Die Leistungsfähigkeit der kantonalen Verkehrsbesteuerung
auf dem Gebiete des Mobiliarverkehrs zeigt sich besonders deutlich
 durch Vergleich mit dem Auslande. Beispielsweise sei mitgeteilt,
 dass die Errichtung einer Aktiengesellschaft mit 25 Millionen
Franken Aktienkapital (bzw. im Auslande mit 20 Millionen Mark
oder 1 Million Pf. St.), im Kanton Basel-Stadt, dessen Steuersätze
nächst denjenigen von Genf die höchsten in der Schweiz sind,
mit einer Verkehrssteuerleistung in der Höhe von 1 %o des
Aktienkapitals verbunden ist. Dagegen beläuft sich diese Leistung
in England auf . . . 1,75 %
„ Frankreich auf . 2,05 %o
‘m Deutschen Reiche auf 41.50 9/0.