rung entspräche) nicht anders denn als ein geradezu klägliches
Ergebnis bezeichnet werden kann. Hierbei ist noch zu berücksichtigen,
 dass vom gesamten Ertrage der Stempelabgaben mehr
als !/4 allein auf den Kanton Bern entfällt, und mehr als */z auf
die 6 Kantone: Bern, Genf, Waadt, St. Gallen, Basel-Stadt und
Wallis.

Die Tabelle auf der folgenden Seite zeigt eine detaillierte
Übersicht des Ertrages der kantonalen Stempelabgaben.

HL.

Die Erkenntnis, dass eine modernen finanzpolitischen Prinzipien
 entsprechende Ausgestaltung der Verkehrssteuern nur auf
jem Wege der Bundesgesetzgebung möglich wäre, reicht bereits
Jahrzehnte zurück. In seinem im Jahre 1890 erschienenen ausyezeichneten
 Werke „Die Steuern der Schweiz“ schliesst Georg
von Schanz den Abschnitt über die Verkehrssteuern mit den
Worten: „Die kantonale Regelung der Verkehrsabgaben wirkt
„vielfach störend und beengend. Die Herausnahme eines Teiles
„der Verkehrsabgaben und bundesgesetzliche Ordnung derselben
„stösst auf Schwierigkeiten, weil der Bund die Komvetenz hier-„zu
 nicht besitzt.“

Der von Schanz so nur leise angedeutete Gedanke einer
bundesgesetzlichen Vereinheitlichung dieses Steuergebietes wurde
vier Jahre später von der Zürcher Kaufmännischen Gesellschuft
rezipiert, Am 17. November 1893 hat der Regierungsrat des Kantons
Zürich dem Kantonsrate den Entwurf eines Gesetzes betreffend
die Stempelabgabe unterbreitet, worauf die Kaufmännische Gesellschaft,
 nach Durchführung einer Enquete bei über 500 im Kanton
Zürich domizilierten Firmen, im Mai 1894 in einer Eingabe an
jen Kantonsrat Stellung zum Entwurfe genommen hat. In dieser
Eingabe macht die Kaufmännische Gesellschaft die richtige prinzipielle
 Unterscheidung zwischen Stempelabgaben, die den Charakter
von Gebühren des Verwaltungs- und des Justizdienstes haben,
und Stempelabgaben,, die sich als Verkehrssteuern qualifizieren.
Hinsichtlich der Stempelgebühren sieht sie sich nicht veranlasst,
zegen die vorgeschlagene Erweiterung der Stempelpflicht Einwendungen
 zu erheben; anders hinsichtlich der durch Stempelung
zu entrichtenden Verkehrssteuern. Sie weist auf die Gefahren
kantonaler Verkehrssteuern hin (Doppelbesteuerung und leichte
Gesetzesumgehung) und vertritt die Auffassung, dass diese Gefahren
nur vermieden werden könnten. wenn die Verkehrssteuern durch