11

den Bund einheitlich für die ganze Schweiz gestaltet würden.
Aus der Fülle der durch die erwähnte Enquete veranlassten Äusserungen
 zürcherischen Firmen mag eine nachstehend wiedergegeben
werden: „Da die Stempelabgabe in vielen Staaten eingeführt
„worden ist, so dürfte sich auch der hiesige Handel an diese
„Abgabe gewöhnen, falls dieselbe auf möglichst breiter Basis
„bei tunlichst niederen Ansätzen bleibt. Aber es ist sehr be-„dauerlich,
 wenn solche Abgaben auf kantonalem Boden einge-„führt
 werden, denn der Handel überschreitet heute fast immer
„die kantonalen Grenzen und hat sich ausserhalb derselben mit
„anderen Verhältnissen abzufinden. Wenn wir für die ganze Schweiz
„ein und dasselbe Gesetz hätten, dessen Ertrag den Kantonen
„teilweise zukommen würde, so könnte man nicht viel dagegen
„einwenden“, Die Kaufmännische Gesellschaft selbst gelangt zum
Schlusse : „Unser Antrag geht somit dahin: es seien durch kan-„tonales
 Gesetz zu regeln die Stempelabgaben auf Amtssachen
„und auf Spielkarten, für die Verkehrssteuern sei dagegen ein
„eidgenössisches Gesetz anzustreben, in dem Sinne, dass die Er-„träge
 den Kantonen überlassen werden.“
Dieser Anregung. der Kaufmännischen Gesellschaft von Zürich
folgten nach einem weitern Jahrzehnt ähnliche Stimmen aus dem
Kreise der kantonalen Finanzdirektionen.
Der Staatsrat des Kantons Neuenburg, in seinem Motivenberichte
 zu einem Gesetzesentwurfe betreffend die Einführung von
Stempelabgaben, vom 29. November 1903, machte zugunsten seines
Entwurfes u. a. auch geltend: „Nous ne mentionnerons ici que
„Pour memoire l’argument ... tire de la situation d’inferiorite
„qui nous serait certainement faite, si nous ne poss@dions pas
„l’impöt du timbre au moment ol la Confederation s’appropriera
„le droit de legislation sur cette matiere.“ Diese Voraussicht einer
bundesrechtlichen Vereinheitlichung des Stempelwesens hat der
Staatsrat des Kantons Neuenburg bereits in einem Berichte an den
Grossen Rat vom 15. November 1880 bekundet; damals führte
ar aus: „Bientöt toute la legislation commerciale, celle des pour-„Suites
 pour dettes et la faillite, tout ce qui regarde la capacite
„eivile, ete, ete., sera dans 1a competence de la Confederation, qui
„a seule dorenavant, &amp; teneur de la Constitution federale de 1874,
„le droit de lögiferer en ces matieres, Est-il illogique, deraison-„nable
 de penser que lorsque la Confederation sera en possession
„de ces competences nouvelles, elle ne trouvera pas que par voie
„de compensation il est 6quitable qu’elle prenne &amp; elle les ressour-„ces
 dont les objets de ces competances nouvelles pourront en-