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Schweizerischen Nationalbank gemachte Wahrnehmung, dass die
Unvollkommenheit der kantonalen Gesetzgebungen über den
Wechselstempel die Stempelhinterziehungen ausserordentlich erleichtere,
 und dass solche Hinterziehungen täglich vorkämen, Die
Motion lautete: „Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu
„prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob und in welcher
„Weise für alle Kantone ein einheitlicher Wechselstempel ein-„geführt
 werden kann.“ Sie wurde vom Nationalrate in der Sitzung
 vom 13. Juni 1911 abgelehnt. Ausschlaggebend für das
Schieksal der Motion war die entschieden ablehnende Haltung,
welche der Schweizerische Handels- und Industrieverein ihr gegenüber
 eingenommen hat, und die Haltung der Vertreter von Basel
und Zürich, welche durch Einführung eines Wechselstempels die
bevorzugte Stellung dieser beiden bisher stempelfreien Bankplätze
zefährdet zu sehen glaubten. Herr Bundesrat Comtesse, der die
Erklärung abgegeben hat, der Bundesrat sci bereit, die Motion
entgegenzunehmen, Charakterisierte sie treffend mit den Worten:
„On a dit que la motion Hirter etait un enfant mort-ne. Je crois
„qwil serait plus juste de dire que c’est un enfant qui est venu
„au monde avant terme.“

Die mit dem Weltkriege einsetzende und mit jedem weitern
Monat sich verschärfende Krisis der Bundesfinanzen hat die Stellungnahme
 sowohl der an Verkehrssteuern interessierten Kreise
Jes Wirtschaftsverkehrs, wie die Stellungnahme der Vertreter kantonaler
 Finanzinteressen zur Frage einer bundesrechtlichen KEinführung
 von Verkehrssteuern sehr wesentlich verändert. Wenn der
Verfasser der vorstehend erwähnten Denkschrift noch die Meinung
vertreten konnte, der Bund „hätte kein direktes Interesse, in
der vorwürligen Materie gesetzgeberisch vorzugehen“, so hat sich
seither die Sachlage gründlich verändert. Vor die Aufgabe gestellt,
 seine Einnahmen um annähernd 45 Millionen Franken
jährlich zu vermehren, kann der Bund nicht mehr mit dem bisherigen
 Desinteressement an einer Steuerkategorie vorbeigehen,
die ihrem Wesen nach von den Kantonen ergiebig nicht auszestaltet
 werden kann, dem Bunde aber nach zuverlässigen Schätzungen
 nahezu 12 Millionen Franken jährlich, also etwa */4 des
zu deckenden Mehrbedarfes abwerfen würde. Dies um so mehr,
als neben finanzpolitischen auch wirtschaftspolitische Erwägungen
zugunsten einer bundesrechtlichen Verkehrsbesteuerung sprechen.
Wie der moderne Wirtschaftsverkehr eines einheitlichen Rechtes
and zentraler Institutionen bedarf, so setzt auch seine Besteuerung
ainheitliehe Steuersätze voraus: wie das Verkehrsrecht und die