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Verkehrsinstitutionen auf Bundesgesetzen beruhen, so ist auch
aur im Wege der Bundesgesetzgebung eine den Verkehrsbedürfnissen
 angepasste Verkehrsbesteuerung herbeizuführen. Man kann
eine, für das gesamte Gebiet der Eidgenossenschaft einheitliche
Verkehrsbesteuerung genau gleichermassen wie die einheitliche
Zollgrenze und die einheitlichen Verbrauchssteuern geradezu als
gine Forderung und Konsequenz des einheitlichen schweizerischen
Wirtschaftsgebietes bezeichnen. Und der Stellung, welche der
Bund vermöge seiner Gesetzgebung dem Verkehre gegenüber
annimmt, entspräche es, dass er, dem im wesentlichen die Pflege
les Verkehrs obliegt, auch die Abgaben beziehe, welche ihrer
Natur nach vom Verkehre getragen werden.
Von diesen Erwägungen ausgehend, hat das Finanzdepartement
 vom Direktorium der Schweizerischen Nationalbank und
von Herrn Prof. Dr. Landmann in Basel je ein Gutachten zur
Frage der bundesrechtlichen Einführung von Stempelabgaben eingefordert.
 Die beiden Gutachten wurden den Mitgliedern der am
10.— 14. Oktober 1916 in Luzern versammelten Vertrauensmänner-Konferenz
 mitgeteilt, und die in diesen Gutachten vorgeschlagenen
Stempelabgaben fanden in den Verhandlungen jener Konferenz
ungeteilte Zustimmung.
Die Entschädigung der Kantone für den ihnen erwachsenden
Einnahmeausfall bildete Gegenstand der Beratungen einer Konferenz
 der kantonalen Finanzdirektoren, die am 26. Oktober 1916
unter dem Vorsitze des Vorstehers des Finanzdepartementes in
Bern abgehalten wurde. In dieser Konferenz konnte eine volle
Verständigung erzielt werden; die Herren kantonalen Finanzlirektoren
 hatten keinen Anlass, sich einer Massnahme. zu widersetzen,
 welche, weit davon entfernt, den kantonalen Interessen
zuwiderzulaufen, eher eine Erhöhung der kantonalen Einnahmen
zur Folge haben dürfte. Denn durch Vereinheitlichung der Verkehrsabgaben
 kann deren Ertrag derart erheblich gesteigert werden,
dass ein relativ kleiner Teil dieses Ertrages, vom Bunde den Kantonen
 überlassen, diesen mehr bieten würde als blossen Ersatz
der infolge der Vereinheitlichung dahinfallenden kantonalen Kinnahmen,

Die materiellen Dispositionen eines von den Herren Prof,
Dr. Landmann und Generaldirektor Dr. Jöhr ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes
 wurden am 13. und 14. November 1916 in einer
vom Finanzdepartement einberufenen Expertenkommission besprochen.
 Zu den Arbeiten der Epertenkommission wurden Vertreter
 des Handels und der Industrie. des Bankgewerbes. der