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eine konkrete Anschauung aus, und die Zahl derjenigen dürfte
nicht gar gering sein, die beim Vorschlage, bundesrechtlich „Verkehrssteuern“
 einzuführen, etwa an eine Wiedereinführung von
Sustgeldern und Brückenzöllen denken würden. Zum zweiten ist
zu erwähnen, dass die Bezeichnung „Stempelabgaben“ auch französisch
 und italienisch völlig adäquat wiederzugeben ist (droits
du timbre, diritti di bollo), wogegen die Bezeichnung „Verkehrssteuern“
 sich ins Französische und Italienische nicht übertragen
lässt. Die Erfahrungen, die bei der Übersetzung des Art. 69vis
der Bundesverfassung und des Ausführungsgesetzes zu diesem
Verfassungsartikel gemacht wurden (der deutsche Text spricht
vom „Verkehr“ mit Nahrungs- und Genussmitteln, im französischen
Text heisst es „commerce“, im italienischen heisst es „commercio“,
was nicht gleichbedeutend ist), dürften wohl genügen, um die
Einführung der Bezeichnung „Verkehrs“-Steuern in die Bundesverfassung
 wenig wünschenswert erscheinen zu lassen.
Anderseits würde aber auch eine Formulierung: „Der Bund
ist befugt, Stempelabgaben zu erheben“, wohlbegründete Beücnken
 erregen. Denn von den beiden Abgabekategorien, für
welche in den Kantonen herkömmlicherweise der Stempel als
Erhebungsform verwendet wird, Verkehrssteuern und Gebühren,
sollen. nur die Verkehrssteuern dem Bunde als neue Einnahmequelle.
 zugewiesen werden, und diese Einschränkung muss auch
im Wortlaute der Verfassungsbestimmung zum Ausdruck kommen.
Die Einschränkung könnte vielleicht korrekt durch die Formel
erfolgen: „Der Bund ist befugt, Stempelabgaben von Beurkundungen
 wirtschaftlicher Verkehrsvorgänge zu erheben“ ; aber diese
Formulierung ist schwerfällig und lässt sich französisch und italienisch
 adaequat nicht wiedergeben. Wir schlagen deshalb die
kürzere, genügend präzise und wörtlich übersetzbare Formulierung
 „Stempelabgaben von Geschäftsurkunden“ vor. Um indessen
 anzudeuten, um welche Arten von Urkunden‘ es sich
handelt, d, h. lediglich zur Exemplifizierung, wird der Formulierung
 „Stempelabgaben von Geschäftsurkunden“ beigefügt „wie
Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen und Frachtdokumenten.“
 Es wäre damit ausdrücklich ausgesprochen, dass die
Stempelabgaben von Verwaltungs- und Gerichtsurkunden nach
wie vor den Kantonen vorbehalten bleiben. \
2. „Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des
Immobiliarverkehrs und des Erbganges.“ Wenn der erste Satz der
vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung die bundesrechtlichen
Stempelabgaben, unter Ausschluss der Gebühren. auf Verkehrs-