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steuern einschränkt, so enthält der zweite Satz eine weitere ‚Kinschränkung,
 indem er die Verkehrsbesteuerung des Immobiliarverkehrs,
 sowie die Besteuerung des Erbganges, den Kantonen
vorbehält.
Die relativ hohen Erträgnisse, welche die Kantone aus der
Besteuerung des Immobiliarverkehrs beziehen, (allein aus den
Handänderungssteuern 6,4 Millionen Franken), zeigen zur Genüge,
dass diese Steuerquelle durch die kantonale Gesetzgebung bis an
die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit erschlossen werden konnte;
Zugleich ist das Objekt derart lokalisiert, dass hier kantonale
Besteuerung grundsätzlich vor der bundesrechtlichen den Vorzug
verdient. Angesichts der von Kanton zu Kanton recht ungleichmässig
 und, vielfach sehr hoch bemessenen Steuersätze erwächst
den Kantonen auf diesem Gebiete noch manche Aufgabe auszleichender.
 Gerechtigkeit. Das Steuerobjekt dagegen, welches
dem Bunde zugewiesen wird, ist: der Verkehr mit den ‚nicht
lokalisierbaren. mobilen Werten, die im ganzen Lande zirkulieren
und von einer Stelle aus über das ganze Land verbreitet werden,
Ebenso soll die Besteuerung des Erbganges Sache der. Kan:
tone bleiben. Die meisten von ihnen haben KErbschaftssteuern
bereits eingeführt und erzielen .daraus zum Teil sehr erhehliche
Einnahmen. (Für alle Kantone zusammen. betrug die Einnahme
im Jahre 1910 Fr. 7,263,391.) Es erscheint uns nicht als angezeigt,
 dass der Bund dieses Steuergebiet ebenfalls für sich: in
Anspruch nehme. Dies in der Verfassungsbestimmung ausdrücklich
 festzulegen, empfiehlt sich deshalb, weil, wie schon weiter
vorn erwähnt, in der Theorie die Erbschaftssteuern vielfach zu
den Verkehrssteuern gerechnet werden. ;
3. „Vom Reinertrage der Stempelabgaben fällt ein Fünftel
den Kantonen zu.“ Die Einnahme der kantonalen Fisken aus
Stempelabgaben aller Art belief sich im Durchschnitt der Jahre
1910 bis 1913 auf rund 3,2 Millionen Franken. Der auf die Verkehrsbesteuerung
 des Immobiliarverkehrs (insbesondere auf‘. die
Stempelung von Immobiliarkauf- und von Grundpfandverträgen)
entfallende Teil dieser Einnahme bliebe den Kantonen auch nach
Einführung bundesrechtlicher Stempelabgaben erhalten; ‚ebenso
erhalten bliebe ihnen der Ertrag der Stempelabgaben, die den
Charakter kantonaler Verwaltungs- oder Gerichtsgebühren haben,
endlich der Ertrag der Spielkarten- und der Plakatstempel. Es
zind allein die Erträgnisse der Stempelabgaben. von Mobiliarwerten,
 die mit der Unterstellung dieser Werte unter die Steuerhoheit.
 des Bundes den Kantonen inskünftig entgehen würden.