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Ziffernmässig ist dieser Teilbetrag nicht feststellbar, nach zuverlässigen
 Schätzungen dürfte er 1'/4 bis höchstens 1'/2 Million
Franken nicht übersteigen.
Nach den auf S. 26 mitgeteilten Berechnungen darf der
Ertrag der bundesrechtlichen Stempelabgaben, sofern sie in dem
zurzeit in Aussicht genommenen Umfange zur Einführung. gelangen,
 mit netto etwa 14!/4 Millionen Franken jährlich veranschlagt
werden. Der mit einem Fünftel des Reinertrages vorgesehene
kantonale Anteil würde sich demnach auf rund 2,8 Millionen
Franken belaufen, und würde von Anfang an für 14 Kantone,
welche Stempelabgaben bereits beziehen, nicht bloss Ersatz der
Mindereinnahme, sondern eine nennenswerte Einnahmesteigerung,
für 11 Kantone, die bisher keine Stempelabgaben kennen, eine
nene Einnahmequelle bedeuten.
Die kantonalen Finanzdirektoren haben der Bemessung des
Kantonsanteils mit einem Fünftel des Reinertrages zugestimmt
(aus ihrer Mitte ist sogar der Antrag gestellt worden, diesen
Anteil auf bloss ein Zehntel festzusetzen). Keine Verständigung
konnte dagegen herbeigeführt werden hinsichtlich der Frage, ob
bei der Verteilung des Fünftels Rücksicht zu nehmen ist auf
die Verkehrsintensität der einzelnen Kantone, oder ob die Verteilung
 unter alle Kantone gleichmässig pro Kopf der Bevwölkerung
 zu erfolgen hätte. Die Entscheidung dieser Frage kann indessen
 füglich dem Ausführungsgeseize vorbehalten bleiben; die
Verfassungsrevision setzt diese Entscheidung nicht voraus,
4. „Die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Stempelabgaben
 werden durch Bundesgesetz getroffen.“ Einer Begründung
bedarf dieser Satz nicht.

IT. Art. 429. .
„Aus dem Ertrage der Stempelabgaben.“ Awch diese, der
Systematik des Art. 42 angepasste Ergänzung bedarf keiner
weitern Erklärung.

V

Mit Hinblick darauf, dass wir beabsichtigen, den Verfassungsgrundsatz
 so rasch als möglich durchzuführen, erachten wir es
für zweckmässig, Ihnen im Anhang zu dieser Botschaft den
Entwurf eines Ausführungsgesetzes mitzuteilen.‘ Wir unterbreiten
 Ihnen den Entwurf im wesentlichen in der Form, welche
er in den Verhandlungen mit den Sachverständigen erhalten
hat, knüpfen aber daran den selbstverständlichen Vorbehalt, dass
die Beschlüsse der Sachverständigen-Kommission für uns nur