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informative Bedeutung haben, wir folglich für die Vorbereitung
des Ausführungsgesetzes uns durch diese Beschlüsse nicht als
gebunden erachten. Kine eingehende Begründung der Vorlage
wird an dieser Stelle nicht beabsichtigt; sie wird Ihnen nach dem
Inkrafttreten der Verfassungsänderung mit dem Entwurfe. eines
Ausführungsgesetzes unterbreitet werden. Zweck der nachstehenden
 Ausführungen ist lediglich, die Funktion der Verkehrsabgaben
im Gesamtkomplexe unserer Finanzreform darzulegen, im einzelnen
die Abgaben zu bezeichnen, deren Erhebung zunächst in- Aussicht
genommen wird, und die Details der Ertragsberechnung mitzuteilen.
Im übrigen verweisen wir auf das Gutachten der Schweizerischen
Nationalbank über die Frage der Einführung einer eidgenössischen
Stempelsteuer auf Wechseln und Wertpapieren, das Gutachten
des Herrn Generaldirektor Dr. Jöhr über die Einführung eines
eidgenössischen Stempels auf Frachtdokumenten, und auf das
Gutachten des Herrn Prof. Dr. Landmann zur Frage der bundesrechtlichen
 Einführung von Stempelabgaben. Diese Gutachten
enthalten eine ausführliche Begründung auch der einzelnen Dispositionen
 unseres Entwurfes.
Die Bedürfnisse des Bundes wurden bisher zum weitaus
grössten Teile aus dem Erträgnisse der Zölle gedeckt, für die
nächste Zukunft werden Erhöhungen einzelner Zollansätze, namentlich
 der Zölle für Gegenstände des Luxusverbrauches nicht ganz
auszuschliessen sein, und eine stärkere Belastung der geistigen
Getränke und des Tabaks durch inländische Verbrauchssteuern
dürfte sich als zwingend geboten erweisen. Der neue Bedarf ist
indessen zu gross, als dass er ganz durch Verbrauchsabgaben gedeckt
werden könnte; bei der verhängnisvollen Eigenschaft der meisten
Verbrauchssteuern, progressiv nach unten statt nach oben zu
wirken, und bei der starken Bestimmung unseres ganzen politischen
Lebens von sozialen Ideen und Tendenzen, wird die Forderung
nach stärkerer Belastung des durch Vermögen fundierten Einkommens,
 als Ausgleich gegen die HEinseitigkeit der steuerlichen
Belastung des Massenverbrauches, mit zunehmender Intensität
erhoben, Dieser Forderung, die wir für berechtigt halten, wird
sich der Besitz nicht entziehen können und nicht entziehen wollen.
Nicht entziehen ‚können, weil in unserer Demokratie das Problem
der Finanzreform überhaupt nicht lösbar wäre, könnten wir den
breiten Massen, von welchen wir in der Form von Verbrauchssteuern
 Opfer fordern, nicht zugleich den Beweis erbringen, dass
auch ‚der Besitz zu gerechten Leistungen herangezogen wird;
und ‚nicht entziehen wollen, weil der Grundsatz „richesse oblige“