20

innerhalb der. besitzenden. Kreise unseres. Landes. herkömmlich
anerkannt wird. .

Besteht dergestält eine weitgehende Übereinstimmung hinsichtlich
 .der Notwendigkeit einer stärkern Belastung des Besitzes
zugunsten des Bundes, so bestehen zugleich starke Meinungsverschiedenheiten
 hinsichtlich der Formen, in welchen diese Belastung
vor sich gehen soll. Von .-der einen Seite wird die Forderung
erhoben, die ‚grösseren Einkommen und Vermögen durch direkte
Steuern zu Leistungen an den‘ Bund heranzuziehen; von der
andern Seite werden gegen diese Forderung gewichtige finanzpolitische
 und stenertechnische Bedenken geltend gemacht. Wir
fassen diese Bedenken nächstehend in. aller Kürze zusammen.
_. Fifanzpolitische Bedenken. Entgegen der unsere
Finanzpolitik Jahrzehnte hindurch beherrschenden Auffassung, die
allein in der direkten und progressiven Vermögens- und Einkommenssteuer
 eine dem Prinzipe der steuerlichen Gerechtigkeit
entsprechende Besteuerungsform erblicken, und womöglich den
ganzen staatlichen Haushalt allein auf direkten Einkommens- und
Vermögenssteuern aufbauen wollte, hat sich allmählich in der
Wissenschaft wie in der‘ Praxis die Erkenntnis durchgesetzt, dass
ein ausschliesslich oder auch nur vornehmlich aus direkten Steuern
zusammengesetztes Finanzsystem, so ideal es auch erscheinen
mag, am stumpfen Widerstande des Realen scheitern muss, sobald
Mittel zur Deckung grösserer Bedürfnisse aufgebracht‘ werden
sollen; deriü es stellt an die barzahlende Ehrlichkeit Forderungen,
welche nach Ausweis amtlicher und nichtamtlicher Quellen die
herrschende Steuermoral- zu erfüllen nicht bereit ist. Ein vollkommen
 ausgestaltetes Steuersystem setzt ein Nebeneinander
direkter und indirekter‘Steuern voraus; fraglich ist aber, ob der
Bund ein solches Steuersystem ausgestalten kann, da doch neben
ihm als selbständige Finanzkörper die Kantone stehen. Denn’ der
Schweizerbürger hat nicht ein besonderes Einkommen im Kantor
und ein besonderes im Bunde, er hat nur ein Einkommen, und aus
diesem einen Einkommen hat er die Steuern sowohl an den Kanton
wie an den Bund aufzubringen; und weil dieses eine Einkommen
die‘ gemeinsame Quelle aller Steuerleistung an beide Steuerhoheiten
ist, so müssen auch Bundes- und Kantonssteuern ineinandergreifen;
beide .zusammen, nicht jede für sich, sollen ein vollkommen ausgestaltetes
 Steuersystem ‚ergeben. Das vorzugsweise ‚auf direkte
Besteuerung aufgebaute Steuersystem der Kantone ist bereits an
einem Punkte angelangt, an welchem die von der Finanzwissen-Schaft
 längst hervorgehobenen Bedenken gegen -die einseitige