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umgekehrt die: finanzpolitisch und steuertechnisch für . den: Bund
Vorzugsweise geeigneten Steuerarten, die indirekten, mit den sozialen
Tendenzen innerhalb der Finanzpolitik unvereinbar scheinen. Durch
diesen Konflikt hindurchzukommen, ist eine der wesentlichen Voraussetzungen
 für die Lösung des Finanzreformproblems.
Als einen ersten Schritt auf dem Wege zu dieser Lösung
betrachten wir die Ausgestaltung eines Verkehrssteuersystems,
sofern die Auswahl der Steuerobjekte auch unter sozialpolitischen
Gesichtspunkten zwäckmässig getroffen wird. In der Form der
Verkehrsbesteuerung können durchaus wesensverschiedene wirtschaftliche
 Vorgänge belastet werden. Eine auch sozialpolitisch
befriedigende Gestaltung der Verkehrssteuern setzt voraus, dass
keiner Besteuerung diejenigen Verkehrsakte unterworfen werden,
durch welche die Güter ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung,
dem Konsum, zugeführt werden, die Besteuerung sich vielmehr
auf solche Verkehrsakte konzentriert, welche der Kapitalbildung,
der Kapitalverwendung und der Gewinnrealisation dienen. Ein
so beschaffenes Verkehrsabgabensystem, das wirtschaftlich als
indirekte Besitzbesteuerung wirken würde, kann der allgemeinen
Zustimmung um so mehr gewiss sein, als es auch bei den prinzipiellen
 Vertretern der. Idee einer direkten Bundessteuer kaum
auf Widerspruch stossen dürfte, Denn die Einführung indirekter
Besitzsteuern in den Finanzhaushalt des Bundes würde in keinerlei
Weise der Entscheidung präjudizieren, die in näherer oder fernerer
Zukunft über direkte Bundessteuern zu treffen sein wird.
Ein "solches. Verkehrsabgabensystem wird in unserm Entwurfe
 in Aussicht genommen. Es sind im wesentlichen vier Kategorien
 von Abgaben, die zur Einführung gelangen sollen.
1. Emissionsstempel von Aktien und Obligationen.
 Da für die Anleihetitel des öffentlichen Kredites (des
Bundes, der Bundesbahnen, der Kantone und der Gemeinden)
die Abgabefreiheit vorgesehen wird, so würde die Abgabe im
wesentlichen die in der Form der Aktiengesellschaft arbeitenden
Kapitalien und die gesamten Anlagen in ausländischen Werten
treffen. Eine Abgabe von den Emissionen der inländischen Aktiengesellschaften
 ist, neben der bestehenden kantonalen Besteuerung
der Aktiengesellschaft, sehr wohl begründet. Gründung, Geschäftsbetrieb
 und Auflösung der Aktiengesellschaft vollziehen sich im
Rahmen der Bundesgesetzgebung; die rechtlich privilegierte Stellung
 wird der Aktiengesellschaft nicht vom Kanton, sondern vom
Bunde verliehen, und hierin ist auch die sachliche Berechtigung
des Bundes gegeben, eine besondere Steuerleistung von der Aktien-