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gesellschaft zu fordern. Ein ähnliches Nebeneinander bundes- und
einzelstaatlicher Besteuerung besteht auch im Deutschen Reiche,
wo dem ähnlich gearteten föderativen Charakter des Staates entsprechend
 die Ausnützung der Steuerkraft der Aktiengesellschaften
durch das Reich und durch die Bundesstaaten erfolgt, durch das
Reich im Wege der Verkehrsbesteuerung, durch die Bundesstaaten
im Wege der Vermögens- und Ertrags- bzw. Einkommenssteuern.
Dieses Nebeneinander erscheint auch sachlich gerechtfertigt, weil
die Steuerquelle, aus welcher der Bund schöpfen soll, nicht identisch
 ist mit der bereits zugunsten der Kantone fliessenden. Quelle
der Steuerleistung zugunsten der Kantone ist der periodisch alljährlich
 erzielte Ertrag; Quelle der Verkehrssteuern, die zugunsten
des Bundes erhoben werden sollen, ist der nicht periodisch, sondern
 allein im Augenblicke der Gründung, der Kapitalerhöhung
oder der Obligationenausgabe eintretende Wertzuwachs, Dieser
Wertzuwachs besteht in der durch Konzentration erfahrungsgemäss
gesteigerten Leistungsfähigkeit des Kapitals; die kleinen Kapitalien,
die durch eine Aktiengesellschaft zusammengefasst werden, könnten
für, sich gesondert keine so erfolgreiche Tätigkeit entfalten wie
als Teile eines einheitlich wirkenden Kollektivkapitals, und folglich
 kann auch das Kollektivkapital schon dank seiner absoluten
Grösse einen höhern Ertrag erzielen, als die einzelnen Kapitalpartikel
 bis dahin erzielen konnten. Dasselbe gilt natürlich auch
hinsichtlich der Kapitalbeschaffung durch Ausgabe von Obligationen.
 Es wäre völlig verfehlt, unter Hinweis auf das durch
die Obligation begründete Schuldverhältnis, Rücksichten auf den
angeblich wirtschaftlich schwachen. „Schuldner“. gegen Verkehrsabgaben
 von der Obligationenemission geltend zu machen. Durch
Ausgabe von Obligationen wird die Aktiengesellschaft kapitalstärker,
 genau gleichermassen, wie wenn sie. ihr Aktienkapital
erhöht hätte, und diese Form der Kapitalbeschaffung wird nur
deshalb gewählt, weil sie viel billiger ist als die Ausgabe von Aktien.
Man hat die Emissionsabgaben von Aktien und Obligationen
gelegentlich als „Börsensteuer“ bezeichnet. Zu Unrecht. Die
Organe des Bank- und Börsenwesens verauslagen sie in einzelnen
Fällen, aber die Besitzer der Wertpapiere bezahlen und tragen
sie meist, und dieser Besitz ist heute derart verbreitet (nahezu
3/5 unseres gesamten Volksvermögens hat bereits die Form fungibler
 Effekten angenommen}, dass die Abgabe als wirkliche
Besitzstener anzusehen ist,
Der Gesamtbetrag der inländischen Emissionen von Aktien
und Obligationen (mit Ausschluss .der Obligationen des öffent-