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(Entwurf.)

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ve

Bundesbeschluss

betreffend

die Einfügung eines Art. 41bs und eines Art. 42, lit. %
in die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben).‘

Die Bundesversammlung
der schweizerischen Eidgenossenschalt,
nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 11. Dezember
 1916;
in Anwendung der Art. 84, 85, Ziffer 14, 118 und 121
der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874,

beschliesst:

I. In die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 werden folgende
 Art. 41° und Art. 42, lit. g, aufgenommen:
Art. 41°, Der Bund ist befugt, Stempelabgaben von Geschäftsurkunden,
 wie Wertpapieren, Wechseln, Prämienquittungen
und Frachtdokumenten, zu erheben. Die Befugnis erstreckt sich
nicht auf die Urkunden des Immobiliarverkehrs und des Erbganges.
Vom Reinertrag der Stempelabgaben fällt ein Fünftel den
Kantonen zu,
. Die näheren Bestimmungen über die Erhebung der Stempelabgaben
 werden durch Bundesgesetz getroffen:
Art. 42 9. Aus dem Ertrage der Stempelabgaben.
II. Dieser Bundesbeschluss ist der Abstimmung der Stände
und des Volkes zu unterbreiten.
II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge beauftragt.