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Art; 2,  Von- der Stempelabgabe: sind: befreit die Aktien
inländischer Gesellschaften, welche: statutariseh die Dividende auf
höchstens 5% des einbezahlten Aktienkapitals beschränken, die
Ausrichtung von Tantiemen an die Mitglieder der Verwaltung
oder der Direktion ausschliessen, für den Fall der Auflösung der
Gesellschaft den nach Rückzahlung des einbezahlten Aktienkapitals
verbleibenden Teil des Gesellschaftsvermögens für gemeinnützige
Zwecke bestimmen, und deren Tätigkeit unter Ausschluss jedes Erwerbszweckes
 ausschliesslich der Förderung der minderbemittelten
Bevölkerungskreise zu dienen bestimmt ist.

Art. 3. Bei Ausgabe von Stammkapitalanteilen inländischer
Genossenschaften, welche Wirtschafts- oder Erwerbszwecke verfolgen,
 und deren Stammkapital den Betrag von Fr. 100,000
überschreitet, ist die Stempelabgabe in gleicher Höhe wie bei
Ausgabe von Aktien zu entrichten, ,
Die Bestimmungen der Art. 1, Abs, 4, und Art. 2 finden
sinngemässe Anwendung.

Art. 4. Bei Ausgabe inländischer, auf Namen oder auf
Inhaber lautender Anleihe- oder Kassaobligationen, mit Ausnahme
derjenigen des Bundes, der Schweiz. Bundesbahnen, der Kantone
und Gemeinden, ist eine Stempelabgabe in der Höhe von 1°%o
des Nennwertes zu entrichten.
Ausnahmsweise beträgt die Stempelabgabe :
3°%o0 des Nennwertes von allen verzinslichen wie unverzinslichen
 Anleiheobligationen, auf welche bei der Rückzahlung
 neben dem Kapitalbetrage eine durch Auslosung
festzusetzende wechselnde Prämie in Aussicht gestellt wird
(Prämienobligationen);
11/2 °%/o des Nennwertes von Anleiheobligationen der Beteiligungs-
 und Finanzierungsunternehmungen (Trustbanken),
deren Obligationenumlauf das Dreifache des einbezahlten
Kapitals übersteigt;
\/a % des Nennwertes von Pfandbriefen im Sinne der
Art, 916—918 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und
von sonstigen, durch inländische Bodenkreditinstitute ausgegebenen
 Obligationen mit mindestens fünfjähriger Lauffrist,
 welchen ein Rechtsanspruch auf die aus Hypotheken
bestehende Deckung eingeräumt ist.

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.. Art. 5. Werden Obligationen ausgegeben, welche, sei es
infolge vereinbarten festen Termins, sei es infolge vorgesehener