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Kündigung, vor Ablauf von 10 Jahren zur Rückzahlung fällig
werden müssen und mit Zinscoupons für weniger als 10 Jahre
versehen sind, so ermässigt sich die Abgabe um */o der im
Art, 4 vorgesehenen Ansätze für jedes volle Jahr, um welches
die maximale Lauffrist der Obligationen kürzer ist als 10 Jahre:
Die so berechnete Abgabe wird auf 10 Rappen aufgerundet,

Art. 6. Wird eine zur Rückzahlung fällige Obligation erneuert,
 so ist, gleichviel ob ein neuer Titel ausgestellt wird oder
nicht, die im Art. 4 und Art. 5 dieses Gesetzes vorgesehene
Abgabe zu entrichten.

Art. 7. Werden inländische Wertpapiere ausgegeben, welche
nicht den Charakter von Aktien oder Obligationen haben, aber
ein Anteilrecht am Gewinn oder am Liquidationsergebnis oder
an beiden verkörpern (Genussaktien oder Genussscheine), oder
den Eigentümer zur vorzugsweisen Ausübung von Bezugsrechten
auf neue Aktien der Gesellschaft berechtigen (Gründeranteilscheine),
so ist von diesen Wertpapieren, sofern sie nicht aus der Umwandlung
 bereits gestempelter Aktien oder Obligationen hervorgegangen
 sind, die Stempelabgabe nach dem gleichen Satze wie
bei Ausgabe von Aktien zu entrichten, und zwar für denjenigen
Betrag, bis zu welchem sie im ganzen gewinnberechtigt sind,
oder mit welchem sie höchstens zur Rückzahlung gelangen sollen.
Die so berechnete Abgabe ist auf Fr. 1. aufzurunden und soll
mindestens Fr. 5 für jeden ausgegebenen. Titel betragen.
Ist der abgabepflichtige Betrag weder in den Wertpapieren
selbst noch in den Statuten der ausgebenden Gesellschaft angegeben,
 und ist auch kein Kurswert zu ermitteln, so: beträgt
die Abgabe Fr. 10 für jeden ausgegebenen Titel.

Art. 8. Zur Entrichtung der Stempelabgaben von inländischen
 Wertpapieren ist verpflichtet, wer die Wertpapiere in
Verkehr setzt. Die Entrichtung der Abgabe hat zu erfolgen ehe
die erste Auslieferung der Titel oder der sie vertretenden Interims-Scheine
 stattfindet. Erfolgt‘ die Zahlung der Abgabe bei Auslieferung
 der Interimsscheine, so werden die in der Folge ausgegebenen
 definitiven Titel abgabefrei gestempelt.
Werden innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter
 Eintragung der Gründung oder der Kapitalerhöhung im
Handelsregister keine Titel ausgegeben, so wird mit Ablauf
dieser Frist der Abgabebetrag zur Zahlung fällig. Werden nachträglich
 Titel ausgegeben, so erfolgt die Stempelung unentgeltlich,