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II. Stempelabgaben von ausländischen Wertpapieren.
Art. 9. Bei Einführung ausländischer Wertpapiere in den
inländischen Verkehr ist eine Stempelabgabe zu entrichten, die
bei Obligationen 1%, bei Aktien, Genusscheinen und Gründeranteilen
 1'/z %% vom Nennwerte beträgt. Die so berechnete Abgabe
 wird bei Obligationen auf 10 Rappen, bei andern ausländischen
 Wertpapieren auf Fr. 1 :aufgerundet. Die Bestimmungen
des Art. 1, Abs. 4, Art. 5, Art. 6 und Art. 7 dieses Gesetzes
finden. sinngemässe Anwendune.,

Art. 10, Als in den inländischen Verkehr gesetzt gelten
ausländische Wertpapiere, wenn sie: |
a. im Wege einer Emission oder durch Einführung an einer
inländischen Börse im Inlande zur Ausgabe gelangen, oder
nach erfolgter Kotierung an einer inländischen Börse für
Rechnung eines inländischen Erwerbers im Inlande angeschafft,
 oder im Auslande angeschafft und alsdann ins
Inland eingebracht werden.

bh

Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer die Wertpapiere
 in den inländischen Verkehr setzt,

Art. 11. Werden ausländische Wertpapiere ins Inland eingebracht,
 ohne dass nach den Bestimmungen des Art. 10 eine
Stempelabgabe zu entrichten wäre, so gelten sie als in den inländischen
 Verkehr gesetzt, sobald sie durch ein Rechtsgeschäft
unter Lebenden an einen inländischen Erwerber weiter veräussert
werden, Die Abgabe ist zu entrichten, ehe die Wertpapiere dem
Erwerber ausgehändigt oder zu seiner Verfügung gestellt werden.
Als inländischer Erwerber im Sinne der Art. 10, lit. d, und
Art. 11, Abs. 1, gilt der Kontrahent, der zur Zeit des Geschäftsabschlusses
 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inlande
 hat. Der inländische Kommissionär, der im Auftrage eines
ausländischen Kommittenten den Geschäftsabsehluss vermittelt,
gilt nicht als inländischer Erwerber.

Art. 12. Ausländische Wertpapiere, deren HEigentümer
weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt im Inlande haben,
gelten nicht als in den inländischen Verkehr gesetzt und bedürfen
keiner Stempelung, wenn sie ins Inland eingebracht werden, um
hier verpfändet, oder als offene oder geschlossene Depots hinterlegt,
 oder in einem Schrankfache verwahrt zu werden.