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I. Stempelabgaben von Wechseln und ähnlichen
Panieren.

Art. 13. Stempelabgabepflichtig sind die Wechsel (0. R. Art. 720
bis 829), die wechselähnlichen Papiere (OR Art. 836 u. ff.), sowie
 die Anweisungen und Zahlungsversprechen an Ordre oder
auf den Inhaber, welche auf eine bestimmte Geldsumme lauten,
sofern sie in der Schweiz ausgestellt oder in der Schweiz zahlbar
 sind,
Kopien oder Duplikate von stempelabgabepflichtigen Wechseln,
welche andere wechselmässige Erklärungen enthalten als Akzept
oder Notadressen, unterliegen ebenfalls der Stempelabgabe, Von
der Stempelabgabe sind befreit:
4. die Checks;
65. Anweisungen, die innert acht Tagen seit der Ausstellung
zahlbar sind oder auf Sicht lauten;
im Ausland ausgestellte und im Ausland zahlbare Wechsel,
wechselähnliche Papiere, Anweisungen und Zahlungsversprechen
 an Ordre oder auf den Inhaber, welche in der
Schweiz nur zirkulieren;
Schatzanweisungen und Reskriptionen des Bundes, der
Schweiz. Bundesbahnen, der Kantone und der Gemeinden;
die Banknoten der Schweizerischen Nationalhank.

Art. 14. Die Stempelabgabe beträgt !/z ®/o der in der Urkunde
 genannten Geldsumme, wenn die Lauffrist nicht mehr als
drei Monate beträgt.
Sie erhöht sich um den gleichen Betrag bei einer Lauffrist
von über drei Monaten für iede weitere angefangene Frist von
sechs Monaten.
Ihr Mindestbetrag ist Fr. —-. 10: die Abgabe wird auf
10 Rappen aufeernndet.

Art, 15. Die Entrichtung der Abgabe hat zu erfolgen:
%. auf in der Schweiz ausgestellten Urkunden: wenn sie vom
Aussteller weitergegeben werden; zur Entrichtung der Abgabe
 ist der Aussteller verpflichtet;
bei im Auslande ausgestellten Urkunden: wenn sie in die
Schweiz eingeführt werden; zur Entrichtung der ‚Abgabe
ist. der erste in der Schweiz domizilierte oder sich aufhaltende
 Inhaber vernflichtet.