Bei Urkunden, welche auf Sicht lauten und welche nach
Ablauf der dreimonatigen Frist von der Ausstellung an zur Zahlung
 präsentiert werden, ist die Stempelabgabe der tatsächlichen
Lauffrist entsprechend vor der Präsentation zu ergänzen; zu
dieser ergänzenden Abgabe ist der letzte Inhaber der Urkunde
verpflichtet.

IV. Stempelabgaben von Prämienquittungen,

Art. 16. Stempelabgabepflichtig sind Quittungen über die
Zahlung von Prämien, Beiträgen, Nachsehüssen, Umlagen ete.
(Prämienquittungen) an Unternehmungen, sofern die Prämjenzahlung
 auf Grund von Versicherungsverträgen erfolgt; welche
a. mit Personen abgeschlossen sind, die im Inlande ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, oder
3 im Inlande befindliche Gegenstände betreffen.

Art. 17. Von-der Entrichtung der Abgabe sind befreit die
Prämienquittungen :
a. der Rückversicherung ;
b. der Volksversicherung, sofern die auf ein Leben abgeschlossenen
 Versicherungssummen, bei Rentenversicherung das
Rentenkapital oder, in Ermangelung eines solchen, der
zehnfache Betrag der Jahresrente den Betrag von Fr. 3000
nicht überschreitet ;
se. der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern;
d. der Krankenversicherung, sofern sie nach ihrem Charakter
nicht der Lebensversicherung zuzuzählen ist;
e. der Arbeitslosenversicherung ;
f. der Versicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern
im eigenen Geschäftsbetriebe (Angestellten versicherung) ;
g. der Hagelversicherung ;
h. der Viehversicherung.
Überdies sind von der Entrichtung der Abgabe befreit die
Prämien«quittungen :
«. der Lebensversicherung, sofern die auf ein Leben abgeschlossenen
 Versieherungssummen, bei Rentenversicherungen
das Rentenkapital oder, in Ermangelung eines solchen, der
zehnfache Betrag der Rente, den Betrag von Fr. 3000 nicht
überschreitet :