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b. der Feuerversicherung, sofern die Versicherungssumme der
sämtlichen von demselben Versicherungsnehmer bei demselben
 Versicherer abgeschlossenen Versicherungsverträge
den Betrag von Fr. 3000 nicht übersteigt;
der Transportversicherung, . sofern die Prämie den Betrag
von Fr. 1 nicht überschreitet, doch sind, wenn die Prämienabrechnung
 über eine Mehrzahl versicherter Transporte
einen höhern Gesamtbetrag ergibt, die Prämien für die
einzelnen Transporte, selbst wenn sie unter dem Betrage
von Fr. 1 bleiben, nicht in Abzug zu bringen.

nö

Art. 18. Die Stempelabgabe beträgt von Prämienquittungen:
a. der Lebens-(Kapital- oder Renten-)versicherung und der
Haftpflicht- und Unfallversicherung: !/2 °/9 der Barprämie;
b; der Transportversicherung: 1%, der, Barprämie; .
%. der Immobiliarfeuerversicherung, der Brandchomage- und
der Mietsverlustversicherung : jährlich !/2o %o gleich 5 Rp.
von je Fr. 1000 der Versicherungssumme ;
der Mobiliarfeuerversicherung : jährlich !/,0 °/oo gleich 10 Rp.
von je Fr. 1000 der Versicherungssumme ;
aller übrigen, abgabepflichtigen Versicherungszweige: 5%
der Barprämie.
Wird beim Abschluss von Lebens- oder Unfallversicherungsverträgen
 das Entgelt statt durch jährliche Prämie durch einmalige
 Kapitalzahlung entrichtet, so ist die Abgabe mit !/a %
dieses Kapitals zu berechnen.
Werden in den unter lit. ce und d genannten Versicherungszweigen
 Versicherungsverträge mit kürzerer als einjähriger Dauer
abgeschlossen, so ist die Abgabe mit !/ı0 des Jahresansatzes für
jeden Manat zu berechnen.

Art. 19. Die Entrichtung der Abgabe hat bei der Zahlung
der Prämie zu erfolgen. Die Abgabe ist auch zu entrichten,
wenn eine Quittung nicht ausgestellt wird.
Zur Zahlung der Abgabe ist verpflichtet, wem die Prämienzahlung
 obliegt. Die Abgabe wird bei den zur Zahlung Verpflichteten
 für Rechnung des Bundes von den Versicherungsunternehmungen
 erhoben und von diesen an die Bundeskasse
abgeführt. Unterhält die Versicherungsunternehmung im Inlande
keinen zur Entgegennahme der Prämienzahlungen bevollmächtieten