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Vertreter, so hat der Versicherungsnehmer die Pflichten des Ver-3äicherers
 zu erfüllen.

Die Abgabe beträgt mindestens 10 Rp. und steigt in Abstufungen
 von je 10 Rp., wobei Bruchteile auf 10 Rp. aufzurunden
 sind.

Y. Stempelabgaben von Frachtdokumenten.

Art. 20. Der Stempelpflicht unterliegen die Frachtdokumente
im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der schweizerischen Bundesbahnen
 und der konzessionierten Eisenbahn- und Schiffahrtsunter-Jzehmungsen.


Als Frachtdokumente gelten der Frachtbrief, der Gepäckempfangschein,
 die Expressgutadresse und der Tiertransportschein.
Der Stempel beträgt für jedes dieser Dokumente 10 Rp. fest,
Wagenladungssendungen unterliegen überdies einem Zuschlag
von 25 Rp. für je 5000 kg des der Taxberechnung zugrundeyelegten
 Gewichtes. Angefangene 5000 kg werden für voll gerechnet.


Art. 21. Werden für dieselbe Sendung mehrere Frachtdokumente
 ausgestellt (Frachtbriefduplikate oder Annahmescheine neben
dem Frachtbrief oder der Exvressgutadresse), so ist nur das erste
zu stemveln.

Art. 22. Von der Stempelpflicht sind befreit: ;
Frachtfrei beförderte Sendungen (Dienstgut, Liebesgaben,
Traglasten bis zu 25 kg Gewicht, Rücktransporte von Ausstellungsgut,
 leere Privatwagen),
Sendungen von Lebensmitteln in dem vom Bundesrat zu
bestimmenden Umfang,
3. Militärtransporte,
Sendungen im Transit durch die Schweiz, sofern sie die
Schweiz mit direkten Frachtbriefen durchlaufen.

Art. 23. Für die Entrichtung der Stempelabgabe ist der
Frachtführer haftbar.

Bei Sendungen, die in der Schweiz aufgegeben werden, hat
?r den Stempel vom Versender, bei Sendungen aus dem Ausland
vom Empfänger einzuheben.