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VI. Kantonale Stempelabgaben und kantonaler Anteil am
Abgabenertrag.

Art. 24. Die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes abzabepflichtigen
 Urkunden sind von allen kantonalen Stempel- und
Registrierungsabgaben befreit. Diese Befreiung gilt auch hinsichtlich
 der im Gesetze nicht genannten Versicherungsurkunden (Policen,
 Versicherungsanträgen, Verlängerungsscheinen ete.), und
zwar auch zugunsten der nach Art. 17 dieses Gesetzes zur Entrichtung
 einer Abgabe von ihren Prämienquittungen nicht verpfliehteten
 Versicherungszweige.

Art. 25, Ein Fünftel vom Reinertrage der Stempelabgaben
kommt den Kantonen zu. Hinsichtlich der Verteilung dieses Anteils
 unter die Kantone gelten die folgenden Grundsätze:
4. vom Ertrage der Abgabe von inländischen und von ausländischen
 Wertschriften wird ein Fünftel unter die Kantone
pro Kopf der durch die letzte Volkszählung ermittelten
Wohnbevölkerung verteilt;
vom Ertrage der Abgabe von Wechseln und ähnlichen
Papieren bezieht jeder Kanton ein Fünftel vom Erlöse der
m Kantonsgebiete verkauften Wechselstempelmarken ;
vom Ertrage der Abgabe von Prämienquittungen wird ein
Fünftel unter die Kantone verteilt nach dem Verhältnis der
innerhalb des Kantonsgebietes entrichteten Prämienzahlungen
zu den gesamten Prämienzahlungen des Landes;
vom Ertrage der Abgabe von Frachtdokumenten wird ein
Fünftel unter die Kantone verteilt nach dem Verhältnis des
Verkehrs der Stationen innerhalb des Kantonsgebietes zum
(+esamtverkehr des Landes.

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YIL. Strafbestimmungen.

Art. 26. Die Verwaltungs- und Gerichtsbeamten des Bundes,
der Kantone, der Bezirke, Kreise und Gemeinden, sowie die Notare
oder mit notariellen Funktionen betrauten Personen, und die Protestbeamten,
 welche von einer Übertretung der Bestimmungen dieses
Gesetzes Kenntnis erhalten, sind zur Anzeige an die zuständige
Behörde verpflichtet

Art. 27. Wer stempelpflichtige Aktien, Obligationen, Wechsel
oder sonstige Wertpapiere ungestempelt oder ungenügend gestempelt
im Inlande ausgibt, veräussert oder verpfändet, Zahlungen darauf