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sie mit diesem höhern Werte in Verkehr zu setzen, wer falsche
oder verfälschte Stempel wissentlich als echt oder unverfälscht
in Verkehr setzt, oder, wenn er sie als echt in Empfang genommen
 hat, nach erkannter Unechtheit wieder in Verkehr setzt,
endlich wer Prägestöcke, Stiche, Platten, Klichees oder andere
Mittel zur Fälschung oder Verfälschung von Stempeln anfertigt
oder anfertigen lässt oder anschafft, unterliegt den in den Art. 66
bis 70 und Art. 74 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905
über die Schweizerische Nationalbank für Fälschung oder Verfälschung
 von Banknoten vorgesehenen Strafen.

Art. 31. Von den Geldstrafen, welche auf Grund dieses
Gesetzes bezogen werden, fällt ein Drittel dem Anzeiger, ein
Drittel der Bundeskasse, und ein Drittel dem Kanton zu, auf
dessen Gebiete die Widerhandlung stattgefunden hat. Ist kein
Anzeiger vorhanden oder weist der Anzeiger seinen Anteil zurück.
so fällt auch der Anzeigeranteil in die Bundeskasse,
In Streitfällen über die Verteilung der Strafsummen entscheidet
 der Bundesrat.

Art. 32. Die in den Art. 27 und 28 dieses Gesetzes vorgesehenen
 Strafen werden auf administrativem Wege durch das
Schweizerische Finanzdepartement verhängt. Will sich der Fehlbare
 dem Erkenntnis des Schweizerischen Finanzdepartementes
nicht unterziehen, so wird dieses nach Massgabe des Bundesgesetzes
 vom 30. Juni 1849 betreffend das Verfahren bei Übertretungen
 fiskalischer und polizeilicher Gesetze und des Bundesgesetzes
 vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege
 den Fall dem zuständigen Gerichte zur Beurteilung
üherweısen.

YO. Einführunes- und Übergangshbestimmungen.

Art. 33. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Inkraftiretens
 dieses Gesetzes bestimmen. KEr kann die Abgabepflicht
für die in diesem Gesetze bezeichneten Urkunden gleichzeitig
oder auf verschiedene Zeitpunkte in Kraft treten lassen. Er
wird im Verordnungswege die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen
 Anordnungen treffen, und insbesondere :
eine Verordnung über das Verfahren bei der Anmeldung
von Wertpapieren zur Stempelung erlassen, die bei dieser
Anmeldung zu verwendenden Formulare bereitstellen, und

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